R 24c UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 3 UStG

R 24c UStR 2005 Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

R 24c Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Die unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 9a UStG umfassen alle sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens für eigene, außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke oder für den privaten Bedarf seines Personals ausführt. 2 Sie erstrecken sich auf alles, was seiner Art nach Gegenstand einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG sein kann. 3Nicht steuerbar ist dagegen die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen. 4 Zu den unentgeltlichen sonstigen Leistungen für den privaten Bedarf des Personals im Sinne des § 3 Absatz 9a UStG vgl. Abschnitt 12. (2) 1 Eine Wertabgabe im Sinne von § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, daß der verwendete Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet ist und die unternehmerische Nutzung des Gegenstands zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Zur Frage der Zuordnung zum Unternehmen gilt Abschnitt 24b Abs. 1 entsprechend. 2Wird ein dem Unternehmen zugeordneter Gegenstand, bei dem kein Recht zum Vorsteuerabzug bestand (z.B. ein von einer Privatperson erworbener Computer), für nichtunternehmerische Zwecke genutzt, liegt eine sonstige Leistung im Sinne von § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG nicht vor. 3 Ist dieser Gegenstand ein Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 2 UStG, welches nach dem 31.03.1999 angeschafft, hergestellt, eingeführt oder gemietet wurde, gilt die Belastung der nichtunternehmerischen Nutzung durch den Vorsteuerausschluß von 50 v.H. nach § 15 Abs. 1b UStG für die laufenden Kosten als abgegolten. (3) 1 Unter den Tatbestand des § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG fällt zwar grundsätzlich auch die private Nutzung eines unternehmenseigenen Fahrzeugs durch den Unternehmer oder den Gesellschafter. 2 Nach § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG entfällt die Steuerbarkeit jedoch bei der Verwendung eines Fahrzeugs, bei dessen Anschaffung oder Herstellung, Einfuhr oder innergemeinschaftlichem Erwerb Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1b UStG nur zu 50 v.H. abziehbar waren. (4) 1 Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten unternehmerisch genutzter Telekommunikationsgeräte (z.B. von Telefonanlagen nebst Zubehör, Faxgeräten, Mobilfunkeinrichtungen) kann der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 15 UStG in voller Höhe als Vorsteuer abziehen. 2 Die nichtunternehmerische (private) Nutzung dieser Geräte unterliegt nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer (vgl. Abschnitt 192 Abs. 21 Nr. 2). 3 Bemessungsgrundlage sind die Absetzungen für Abnutzung für die jeweiligen Geräte (vgl. Abschnitt 155 Abs. 2). 4 Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören die Grund- und Gesprächsgebühren (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.1993 - BStBl 1994 II S. 200). 5 Die auf diese Gebühren entfallenden Vorsteuern sind in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Anteil aufzuteilen (vgl. Abschnitt 192 Abs. 21 Nr. 1). (5) Der Einsatz betrieblicher Arbeitskräfte für nichtunternehmerische (private) Zwecke zu Lasten des Unternehmens (z.B. Einsatz von Betriebspersonal im Privatgarten oder im Haushalt des Unternehmers) ist grundsätzlich eine steuerbare Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.1993 - BStBl II S. 885). (6) 1 Überläßt eine Gemeinde im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art eine Mehrzweckhalle unentgeltlich an Schulen, Vereine usw., so ist dies unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 eine steuerbare Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG, wenn die Halle nicht ausnahmsweise zur Anbahnung späterer Geschäftsbeziehungen mit Mietern für kurze Zeit unentgeltlich überlassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.1991 - BStBl 1992 II S. 569). 2 Eine solche Wertabgabe liegt auch vor, wenn Schulen und Vereine ein gemeindliches Schwimmbad unentgeltlich nutzen können (vgl. Abschnitt 23 Abs. 18). 3 Die Mitbenutzung von Parkanlagen, die eine Gemeinde ihrem unternehmerischen Bereich - Kurbetrieb als Betrieb gewerblicher Art - zugeordnet hat, durch Personen, die nicht Kurgäste sind, führt bei der Gemeinde nicht zu einer steuerbaren Wertabgabe (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.1988 - BStBl II S. 971). 4 Das gleiche gilt, wenn eine Gemeinde ein Parkhaus den Benutzern zeitweise (z.B. in der Weihnachtszeit) gebührenfrei zur Verfügung stellt, wenn damit neben dem Zweck der Verkehrsberuhigung auch dem Parkhausunternehmen dienende Zwecke (z.B. Kundenwerbung) verfolgt werden (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1992 - BStBl 1993 II S. 380). (7) 1Die Verwendung von Räumen in einem dem Unternehmen zugeordneten Gebäude für Zwecke außerhalb des Unternehmens kann eine steuerbare oder nicht steuerbare Wertabgabe sein. 2Diese Nutzung ist nur steuerbar, wenn die unternehmerische Nutzung anderer Räume zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Beispiel 1:
U hat ein Zweifamilienhaus, in dem er eine Wohnung steuerfrei vermietet und die andere Wohnung für eigene Wohnzwecke nutzt, insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet. U steht hinsichtlich der steuerfrei vermieteten Wohnung kein Vorsteuerabzug zu (§ 15 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die private Nutzung ist keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG, da der dem Unternehmen zugeordnete Gegenstand nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Beispiel 2:
U ist Arzt und nutzt in seinem Einfamilienhaus, das er zulässigerweise insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet hat, das Erdgeschoss für seine unternehmerische Tätigkeit und das Obergeschoss für eigene Wohnzwecke. Er erzielt nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG, die den Vorsteuerabzug ausschließen. U steht kein Vorsteuerabzug zu. Die private Nutzung des Obergeschosses ist keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG, da das dem Unternehmen zugeordnete Gebäude hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Beispiel 3:
U ist Schriftsteller und nutzt in seinem ansonsten für eigene Wohnzwecke genutzten Einfamilienhaus, das er insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet hat, ein Arbeitszimmer für seine unternehmerische Tätigkeit. U steht hinsichtlich des gesamten Gebäudes der Vorsteuerabzug zu. Die private Nutzung der übrigen Räume ist eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG, da der dem Unternehmen zugeordnete Gegenstand hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die unentgeltliche Wertabgabe ist steuerpflichtig.
3Das gilt auch, wenn die Nutzung für Zwecke außerhalb des Unternehmens in der unentgeltlichen Überlassung an Dritte besteht. Beispiel 4:
U hat ein Haus, in dem er Büroräume im Erdgeschoss steuerpflichtig vermietet und die Wohnung im Obergeschoss unentgeltlich an die Tochter überlässt, insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet. U steht hinsichtlich des gesamten Gebäudes der Vorsteuerabzug zu. Die Überlassung an die Tochter ist eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG, weil das dem Unternehmen zugeordnete Gebäude hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die unentgeltliche Wertabgabe ist steuerpflichtig.
Beispiel 4:
U hat ein Zweifamilienhaus, das er im Jahr 01 zu 50 % für eigene unternehmerische Zwecke und zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke (Büroräume) nutzt und zu 50 % steuerfrei vermietet, insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet. Ab dem Jahr 04 nutzt er die Büroräume ausschließlich für eigene Wohnzwecke. U steht ab dem Jahr 01 nur hinsichtlich der Büroräume der Vorsteuerabzug zu; für den steuerfrei vermieteten Gebäudeteil ist der Vorsteuerabzug hingegen ausgeschlossen. Ab dem Jahr 04 unterliegt die Nutzung der Büroräume zu eigenen Wohnzwecken des U als steuerbare unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer, da das dem Unternehmen zugeordnete Gebäude hinsichtlich der vorher als Büro genutzten Räume zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die unentgeltliche Wertabgabe ist steuerpflichtig. Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG liegt nicht vor.
(8) Zur Wertabgabe bei der Übertragung von Miteigentumsanteilen an Grundstücken vgl. Abschnitt 24b Abs. 6.