(1) 1 Die allgemeinen Vorschriften über das Führen von Büchern und Aufzeichnungen der § 145 und § 146 AO gelten in Übereinstimmung mit § 63 Abs. 1 UStDV auch für die Aufzeichnungen für Umsatzsteuerzwecke. 2 Die Aufzeichnungen sind grundsätzlich im Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes zu führen (§ 146 Abs. 2 Satz 1 AO). 3 Sie sind dort mit den zugehörigen Belegen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (§ 147 Abs. 3 AO) geordnet aufzubewahren. 4 Das Finanzamt kann jederzeit verlangen, daß der Unternehmer diese Unterlagen Vorlegt. 5 Zur Führung der Aufzeichnungen bei Betriebsstätten und Organgesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs des Umsatzsteuergesetzes vgl. § 146 Abs. 2 Sätze 2 ff. AO. (2) 1 Die Aufzeichnungen und die zugehörigen Belege können unter bestimmten Voraussetzungen als Wiedergaben auf einem Bildträger - z.B. Mikrofilm - oder auf anderen Datenträgern - z.B. Magnetband, Magnetplatte oder Diskette - aufbewahrt werden (vgl. § 147 Abs. 2 AO). 2 Das bei der Aufbewahrung von Bild - oder anderen Datenträgern angewandte Verfahren muß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 01.02.1984 (BStBl I S. 155) und den diesem Schreiben beigefügten "Mikrofilm-Grundsätzen" sowie den "Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme - GoBS -" (Anlage zum BMF-Schreiben vom 07.11.1995 - BStBl I S. 738), entsprechen. 3 Unter dieser Voraussetzung können die Originale der Geschäftsunterlagen grundsätzlich vernichtet werden (vgl. aber Absatz 3). 4 Diese Aufbewahrungsformen bedürfen keiner besonderen Genehmigung. 5 Für das Lesbarmachen der nicht im Original aufbewahrten Aufzeichnungen und Geschäftsunterlagen ist § 147 Abs. 5 AO zu beachten. 6Zu den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen vgl. BMF-Schreiben vom 16. 7. 2001 - BStBl I S. 415. (3) 1 Die Mikroverfilmung kann auch auf zollamtliche Belege - z.B. Quittungen über die Entrichtung von Einfuhrumsatzsteuer - angewandt werden. 2 Mikrofilmaufnahmen der Belege über Einfuhrumsatzsteuer bzw. Mikrokopien dieser Belege sind als ausreichender Nachweis für den Vorsteuerabzug nach §