R 255 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 22 UStG (§ 63 bis § 68 UStDV)

R 255 UStR 2005 Ordnungsgrundsätze

R 255 Ordnungsgrundsätze

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Die allgemeinen Vorschriften über das Führen von Büchern und Aufzeichnungen der § 145 und § 146 AO gelten in Übereinstimmung mit § 63 Abs. 1 UStDV auch für die Aufzeichnungen für Umsatzsteuerzwecke. 2 Die Aufzeichnungen sind grundsätzlich im Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes zu führen (§ 146 Abs. 2 Satz 1 AO). 3 Sie sind dort mit den zugehörigen Belegen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (§ 147 Abs. 3 AO) geordnet aufzubewahren. 4 Das Finanzamt kann jederzeit verlangen, daß der Unternehmer diese Unterlagen Vorlegt. 5 Zur Führung der Aufzeichnungen bei Betriebsstätten und Organgesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs des Umsatzsteuergesetzes vgl. § 146 Abs. 2 Sätze 2 ff. AO. (2) 1 Die Aufzeichnungen und die zugehörigen Belege können unter bestimmten Voraussetzungen als Wiedergaben auf einem Bildträger - z.B. Mikrofilm - oder auf anderen Datenträgern - z.B. Magnetband, Magnetplatte oder Diskette - aufbewahrt werden (vgl. § 147 Abs. 2 AO). 2 Das bei der Aufbewahrung von Bild - oder anderen Datenträgern angewandte Verfahren muß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 01.02.1984 (BStBl I S. 155) und den diesem Schreiben beigefügten "Mikrofilm-Grundsätzen" sowie den "Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme - GoBS -" (Anlage zum BMF-Schreiben vom 07.11.1995 - BStBl I S. 738), entsprechen. 3 Unter dieser Voraussetzung können die Originale der Geschäftsunterlagen grundsätzlich vernichtet werden (vgl. aber Absatz 3). 4 Diese Aufbewahrungsformen bedürfen keiner besonderen Genehmigung. 5 Für das Lesbarmachen der nicht im Original aufbewahrten Aufzeichnungen und Geschäftsunterlagen ist § 147 Abs. 5 AO zu beachten. 6Zu den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen vgl. BMF-Schreiben vom 16. 7. 2001 - BStBl I S. 415. (3) 1 Die Mikroverfilmung kann auch auf zollamtliche Belege - z.B. Quittungen über die Entrichtung von Einfuhrumsatzsteuer - angewandt werden. 2 Mikrofilmaufnahmen der Belege über Einfuhrumsatzsteuer bzw. Mikrokopien dieser Belege sind als ausreichender Nachweis für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG anzuerkennen. 3 Dies gilt auch für die Anerkennung von mikroverfilmten Zollbelegen zur Ausstellung von Ersatzbelegen oder zur Aufteilung zum Zwecke des Vorsteuerabzugs, wenn die vollständige oder teilweise Ungültigkeit des Originalbelegs auf der Mikrofilmaufnahme bzw. der Mikrokopie erkennbar ist. (4) 1 Die am Schluß eines Voranmeldungszeitraums zusammenzurechnenden Beträge (§ 63 Abs. 2 UStDV) müssen auch für den jeweiligen Besteuerungszeitraum zusammengerechnet werden. 2Die Entgelte für empfangene Leistungen des Unternehmers (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 UStG) und die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegenständen, die für das Unternehmen bestimmt sind (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG), brauchen für umsatzsteuerliche Zwecke nicht zusammengerechnet zu werden. (5) Die Verpflichtung zur Aufzeichnung der nach § 14c Absatz 2 UStG geschuldeten Steuer und zur Zusammenrechnung dieser Beträge (§ 63 Abs. 2 Satz 1 UStDV) gilt auch für Personen, die nicht Unternehmer sind (§ 22 Abs. 1 Satz 2 UStG).