R 264 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 24 UStG (§ 71 UStDV)

R 264 UStR 2005 Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

R 264 Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Die Durchschnittssätze sind nur auf Umsätze anzuwenden, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden. 2 Ob dies der Fall ist, ist in der Regel nach den Grundsätzen des Einkommensteuer- und Gewerbesteuerrechts zu entscheiden. 3 Die Heranziehung der ertragsteuerrechtilchen Grundsätze beschränkt sich jedoch auf die Klärung der Frage, ob die jeweilige Tätigkeit ihrem Wesen nach eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tätigkeit ist. 4Leistungen, die ihrer Natur nach gewerbliche Leistungen sind (z.B. Fuhrleistungen) und von jedem gewerblichen Unternehmer erbracht werden könnten, unterliegen ausnahmsweise dann der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn sie eine landwirtschaftliche Hilfstätigkeit oder eine Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.1997 - BStBl 1998 II S. 359). 5 Die Anerkennung eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs setzt einen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb desselben Unternehmers voraus (BFH-Urteil vom 12.03.1992 - BStBl II S. 982). 6Betätigt sich ein Unternehmer teils im Rahmen eines Gewerbebetriebs und teils in einem landwirtschaftlichen Betrieb, ist eine getrennte steuerrechtliche Beurteilung geboten, wenn die wirtschaftliche Verbindung zwischen beiden Betrieben zufällig, vorübergehend und ohne Nachteile für das Gesamtunternehmen lösbar ist. 7Geht die wirtschaftliche Verbindung zwischen den beiden Betrieben über dieses Maß hinaus und ist sie planmäßig im Interesse des Hauptbetriebs gewollt, so dass die eine Art der Betätigung der anderen zu dienen bestimmt ist und die Betätigung insgesamt auch nach der Verkehrsauffassung als Einheit erscheint, so liegt ein einheitlicher Betrieb vor. 8Dieser ist entweder ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einem gewerblichen Nebenbetrieb, der insgesamt als einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb zu würdigen ist, oder ein gewerblicher Betrieb mit einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb, der insgesamt als einheitlicher Gewerbebetrieb anzusehen ist. 9Ob das eine oder das andere zutrifft, hängt im Einzelfall davon ab, ob die landwirtschaftliche oder die gewerbliche Betätigung dem eigentlichen Betrieb das Gepräge gibt. 10Dabei sind die Verhältnisse mehrerer Jahre maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 27. 11. 1997 - BStBl 1998 II S. 359). 11 Liegt danach ein einheitlicher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor, erstreckt sich die Durchschnittssatzbesteuerung auch auf die Umsätze der zugekauften Erzeugnisse und aus land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Gegenstände, z. B. Konserven, Sauerkraut. (2) 1Bei den als land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe anerkannten Substanzbetrieben sind die Durchschnittssätze auch auf die Umsätze der dort gewonnenen Erzeugnisse, z. B. Ton, Lehm, Kies und Sand, anzuwenden. 2Eine Brennerei ist nur dann ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb, wenn sie überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe verarbeitet (vgl. BFH-Urteil vom 27. 11. 1997 - BStBl 1998 II S. 359). 3Veräußert ein Landwirt, der neben seinem landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieb einen gewerblichen Absatzbetrieb unterhält, landwirtschaftliche Erzeugnisse an Dritte, sind die entsprechenden Umsätze im Rahmen des gewerblichen Unternehmens ausgeführt, wenn durch dieses die mit den Umsätzen verbundene Verkaufstätigkeit ausgeübt wird (vgl. BFH-Urteil vom 31. 7. 1987 - BStBl II S. 870). 4Soweit die Umsätze einer Besen- oder Straußwirtschaft im Rahmen einer landwirtschaftlichen Hilfstätigkeit bewirkt werden (vgl. R 135 Absatz 8 EStR 2003), kann § 24 UStG Anwendung finden. 5Die Abgabe von nicht in der Anlage aufgeführten Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt als sonstige Leistung im Sinne des § 3 Absatz 9 Satz 4 UStG einem Durchschnittssatz in Höhe des allgemeinen Umsatzsteuersatzes (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). 6Veräußert ein Landwirt Waren in einem sog. Hofladen, unterliegt nur die Veräußerung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte sowie - in begrenztem Umfang - die Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte der Durchschnittssatzbesteuerung (vgl. BFH-Urteil vom 6. 12. 2001 - BStBl 2002 II S. 701). 7Die Überlassung einer Milchquote gegen Entgelt unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn sie in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb steht (vgl. BFH-Urteil vom 5. 11. 1998 - BStBl 1999 II S. 149). 8 Zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom gewerblichen Betrieb bei der Herstellung und dem Vertrieb von Sekt durch Weinbaubetriebe vgl. BMF-Schreiben vom 18. 11. 1996 - BStBl I S. 1434. 9Zur Frage, ob sich die Struktur eines landwirtschaftlichen Betriebs zu der eines gewerblichen verändert hat, vgl. BFH-Urteil vom 9. 5. 1996 - BStBl II S. 550. (3) 1 Die Durchschnittssatzbesteuerung erstreckt sich nicht auf Gewerbebetriebe kraft Rechtsform (§ 24 Abs. 2 UStG). 2 Hierzu gehören insbesondere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in der Form von Kapitalgesellschaften oder von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die nach § 2 Abs. 2 GewStG als Gewerbebetriebe gelten. 3 Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann die Durchschnittssatzbesteuerung ebenfalls nicht anwenden. 4 Gemeinschaftliche Tierhaltung gilt nur dann als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG, wenn auch sämtliche Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllt sind (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1990 - BStBl II S. 802). 5 Personengesellschaften, die sowohl gewerblich als auch land- und forstwirtschaftlich tätig sind, können die Durchschnittssätze nach § 24 UStG für solche land- und forstwirtschaftlichen Umsätze in Anspruch nehmen, die im Rahmen von abgrenzbaren Teilbereichen ausgeführt werden. 6 Es genügt, wenn eine Trennung der land- und forstwirtschaftlichen Umsätze von den gewerblichen Umsätzen durch geeignete Maßnahmen, z.B. getrennte Aufzeichnung, getrennte Lagerung der Warenbestände, möglich ist. (4) 1 Bei Land- und Forstwirten, die für ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG anwenden, sind die Umsätze aus der vorübergehenden Beherbergung von Betriebsfremden in Gästezimmern in die Durchschnittssatzbesteuerung einzubeziehen, wenn die Beherbergung nicht als Gewerbebetrieb anzusehen ist (vgl. R 137 EStR). 2 Aus Vereinfachungsgründen ist keine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen, wenn weniger als vier Zimmer und weniger als sechs Betten zur Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden und keine Hauptmahlzeit gewährt wird. 3 Die Gewährung von Frühstück und die Reinigung der Räume sind insoweit unschädlich (vgl. R 135 Absatz 12 i. V. m. R 137 EStR 2003). 4Zum Vorliegen eines Gewerbebetriebs bei der Vermietung einer Ferienwohnung vgl. H 137 Absatz 2 EStH 2003 . (5) 1 Die Aufzucht und das Halten von fremdem Vieh durch Landwirte kann den im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätzen zuzurechnen sein oder eine davon losgelöste gewerbliche Tätigkeit darstellen. 2 Die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung von der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung ist umsatzsteuerrechtlich nach den Grundsätzen vorzunehmen, die für die Zwecke der Einkommensteuer und Gewerbesteuer gelten (vgl. BFH-Urteil vom 12.08.1982 - BStBl 1983 II S. 36 - und R 124a EStR 2003 ). 3 Ein Unternehmer, der überwiegend mit erworbenem Vieh Handel treibt und daneben erworbenes Magervieh zum Zwecke des Verkaufs als Schlachtvieh mästet, unterhält einen einheitlichen Gewerbebetrieb. 4 Die Lieferungen des selbstgemästeten Schlachtviehs sind deshalb keine Umsätze im Sinne des § 24 Abs. 1 UStG (BFH-Urteil vom 16.12.1976 - BStBl 1977 II S. 273). 5 Die Zierfischzucht in Teichen fällt nicht unter § 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG. 6 Zur Frage, inwieweit die Aufzucht von Köderfischen, Testfischen, Futterfischen und Besatzfischen in Teichen als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt, vgl. BFH-Urteil vom 13.03.1987 - BStBl II S. 467. 7Für Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport oder selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, ist die Durchschnittssatzbesteuerung nicht anwendbar. 8Dies gilt entsprechend für die Vermietung von Pferden zu Reitzwecken. 9Diese Vermietungsumsätze unterliegen gemäß § 12 Absatz 2 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1 der Anlage 2 des UStG dem ermäßigten Steuersatz. 10 Umsätze aus einem Tierzuchtbetrieb werden dann nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt, wenn dem Unternehmer für die Tierhaltung nicht in ausreichendem Umfang selbst bewirtschaftete Grundstücksflächen zur Verfügung stehen (vgl. BFH-Urteil vom 29.06.1988 - BStBl II S. 922). 11 Es ist rechtsmißbräuchlich, wenn ein Händler und ein Landwirt die Umsätze des Landwirts durch Verkauf und Rückkauf von Tieren oder sonstigen landwirtschaftlichen Produkten ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Gehalt der vom Landwirt erbrachten Leistung künstlich erhöhen und der Händler in den Genuß eines hierdurch erhöhten Vorsteuerabzugs zu gelangen versucht (BFH-Urteil vom 09.07.1998 - BStBl II S. 637). (6) 1 Die Anwendung des § 24 UStG setzt voraus, daß der landwirtschaftliche Betrieb noch bewirtschaftet wird (BFH-Urteil vom 21.04.1993 - BStBl II S. 696). 2 Ein Unternehmer, der seinen landwirtschaftliche n Betrieb verpachtet und dessen unternehmerische Betätigung im Bereich der Landwirtschaft sich in dieser Verpachtung erschöpft, betreibt mit der Verpachtung keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 24 UStG (vgl. BFH-Urteile vom 21.02.1980 - BStBl II S. 613 - und vom 29.06.1988 - BStBl II S. 922). 3 Verpachtet ein Land- und Forstwirt seinen landwirtschaftlichen Betriebszweig ganz oder nur zum Teil, unterliegen die Verpachtungsumsätze nicht der Durchschnittssatzbesteuerung, auch wenn er nach der Verpachtung weiterhin als Land- oder Forstwirt tätig ist (vgl. BFH-Urteil vom 6. 12. 2001 - BStBl 2002 II S. 555 - und EuGH-Urteil vom 15. 7. 2004 - Rs. C-321/02 - UR 2004 S. 543). 4 Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch einen Land- und Forstwirt ist kein im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführter Umsatz. 5 Sie unterliegt der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. BFH-Urteil vom 11.02.1999 - BStBl II 378). 6 Ein Unternehmer bezieht Bauleistungen für die Errichtung einer Lagerhalle auf einem vorher landwirtschaftlich genutzten Grundstück nicht im Rahmen seines der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden landwirtschaftlichen Betriebs, wenn die Halle - wie geplant - an einen außerlandwirtschaftlichen Unternehmer vermietet wird (vgl. BFH-Urteil vom 03.12.1998 - BStBl 1999 II S. 150). (7) 1 Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. 2Dies gilt auch bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs sowie bei der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs in eine Gesellschaft, und zwar auch dann, wenn einzelne Wirtschaftsgüter von der Veräußerung ausgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1998 - BStBl 1999 II S. 41). 3 Eine Geschäftsveräußerung kann auch vorliegen, wenn verpachtete Gegenstände nach Beendigung der Pacht veräußert werden (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.1961 - BStBl II S. 322); vgl. auch Abschnitt 5. (8) Zum innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG bei Land- und Forstwirten, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, vgl. Abschnitte 15a Absatz 2 und 192a Absatz 1. (9) Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, können auch Steuerschuldner im Sinne des § 13b UStG sein (vgl. Abschnitt 182a Absatz 1).