R 269 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 24 UStG (§ 71 UStDV)

R 269 UStR 2005 Zusammentreffen der Durchschnittsbesteuerung mit anderen Besteuerungsformen

R 269 Zusammentreffen der Durchschnittsbesteuerung mit anderen Besteuerungsformen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Führt ein Unternehmer neben Umsätzen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch noch andere Umsätze aus, ist insoweit § 24 UStG nicht anwendbar (§ 24 Abs. 3 UStG). 2 Das bedeutet, daß der Unternehmer mit den außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätzen der Besteuerung nach den dafür geltenden Vorschriften unterliegt. 3Dies schließt bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen auch die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG ein (vgl. BFH-Urteil vom 3. 12. 1998 - BStBI 1999 II S. 150). (2) 1 Abziehbar im Sinne von § 15 Abs. 1 UStG sind nur die Vorsteuern, die diesen Umsätzen zuzurechnen sind. 2 Sind Vorsteuerbeträge teilweise diesen Umsätzen und teilweise den Umsätzen im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen, z.B. für den Erwerb eines einheitlichen Gegenstands, sind sie der tatsächlichen Verwendung entsprechend aufzuteilen. Beispiel:
Ein Unternehmer erwirbt einen Gegenstand und verwendet ihn zu 30 v.H. im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und zu 70 v.H. im gewerblichen Betrieb. Beträgt die beim Bezug des Gegenstands gesondert in Rechnung gestellte Steuer 2500€ , so ist ein Anteil von 30 v.H. = 750€ durch die Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG abgegolten. Der verbleibende Anteil von 70 v.H. = 1750€ ist den Umsätzen aus dem Gewerbebetrieb zuzurechnen und daher gesondert abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1993 - BStBl 1994 II S. 339).
(3) 1 Bezieht ein Unternehmer, der neben einem - unter die Regelbesteuerung fallenden - Landhandel eine - unter § 24 UStG fallende - Landwirtschaft betreibt, Sachen im Sinne der § 91 ff. BGB, z.B. Düngemittel, im Rahmen des Landhandels, die später teilweise im landwirtschaftlichen Betriebsteil verwendet werden, sind die betreffenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe einer entsprechenden Zuordnungsentscheidung des Unternehmers (§ 15 Abs. 4 UStG) ggf. im Schätzungswege aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.1987 - BStBl II S. 685). 2 Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge in solche, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbar sind und solche, die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung (§ 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG) berücksichtigt werden, ist regelmäßig auch dann durchzuführen, wenn die für den landwirtschaftlichen Unternehmensteil angeschaffte Warenmenge relativ gering ist (vgl. BFH-Urteil vom 25.06.1987 - BStBl 1988 II S. 150). (4) 1 Hat ein Land- und Forstwirt eine Erklärung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG nicht abgegeben, führt er aber neben den in § 24 Abs. 1 UStG bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, sind - für die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG bei der Ermittlung des jeweils maßgeblichen Gesamtumsatzes die land- und forstwirtschaftlichen Umsätze und die anderen Umsätze zu berücksichtigen. 2 Soweit der Unternehmer die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirkten Umsätze nicht aufgezeichnet hat (§ 67 UStDV), sind sie nach den Betriebsmerkmalen und unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse zu schätzen. 3Die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG beschränkt sich auf die Umsätze außerhalb der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG. 4 Für die Umsätze des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verbleibt es bei der Durchschnittssatzbesteuerung .