R 271 Ausstellung von Rechnungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )
1Der Unternehmer ist nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 UStG berechtigt, nach den §§ 14 und 14a ausgestellte Rechnungen über die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen Rechnungen zu erteilen und darin die Steuer gesondert auszuweisen. 2 In den Rechnungen ist außer dem Steuerbetrag der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz anzugeben(§ 24 Absatz 1 Satz 5 UStG); dies gilt auch für Gutschriften . 3 Weist der Unternehmer einen höheren Steuerbetrag aus, als er im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung gesondert in Rechnung stellen darf, schuldet er nach § 14c Absatz 1 UStG diesen Mehrbetrag; er hat diesen Betrag an das Finanzamt abzuführen. 4 Das gleiche gilt, wenn in einer Gutschrift im Sinne von § 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG ein höherer Steuerbetrag ausgewiesen worden ist. 5Im Rahmen des § 24 UStG kann auch § 14c Absatz 2 UStG zur Anwendung kommen (vgl. Abschnitt 190d).
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