R 271 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 24 UStG (§ 71 UStDV)

R 271 UStR 2005 Ausstellung von Rechnungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

R 271 Ausstellung von Rechnungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

1Der Unternehmer ist nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 UStG berechtigt, nach den §§ 14 und 14a ausgestellte Rechnungen über die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen Rechnungen zu erteilen und darin die Steuer gesondert auszuweisen. 2 In den Rechnungen ist außer dem Steuerbetrag der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz anzugeben(§ 24 Absatz 1 Satz 5 UStG); dies gilt auch für Gutschriften . 3 Weist der Unternehmer einen höheren Steuerbetrag aus, als er im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung gesondert in Rechnung stellen darf, schuldet er nach § 14c Absatz 1 UStG diesen Mehrbetrag; er hat diesen Betrag an das Finanzamt abzuführen. 4 Das gleiche gilt, wenn in einer Gutschrift im Sinne von § 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG ein höherer Steuerbetrag ausgewiesen worden ist. 5Im Rahmen des § 24 UStG kann auch § 14c Absatz 2 UStG zur Anwendung kommen (vgl. Abschnitt 190d).