R 276d UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 25d UStG

R 276d UStR 2005 Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

R 276d Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Dieser Haftungstatbestand dient der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs, insbesondere in Form von Karussellgeschäften, bei denen in den Fiskus schädigender Absicht Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne die ausgewiesene und geschuldete Steuer zu entrichten. (2) Voraussetzungen für die Haftung sind: - Die aus einem vorangegangenen Umsatz geschuldete Umsatzsteuer wurde nicht entrichtet. Vorangegangener Umsatz ist auch ein Umsatz auf den Vorstufen, nicht nur der unmittelbare Eingangsumsatz des Unternehmers. - Diese Umsatzsteuer wurde in einer Rechnung nach § 14 UStG ausgewiesen. - Die ausgewiesene Steuer wurde vom Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht nicht entrichtet oder er hat sich vorsätzlich außer Stande gesetzt, diese zu entrichten. - Der in Haftung zu nehmende Leistungsempfänger hatte bei Abschluss des Vertrages über seinen Eingangsumsatz vom vorsätzlichen Handeln des Rechnungsausstellers Kenntnis oder - ab 1. 1. 2004 - hätte nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kenntnis haben müssen. (3) Nicht unter die Regelung fällt die unrichtig bzw. unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14 Absatz 2 und 3 UStG bzw. ab 1. 1. 2004 § 14c Absatz 1 und Absatz 2 UStG), da ein Vorsteuerabzug insoweit bereits gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist. (4) Die Darlegungs- und Feststellungslast liegt grundsätzlich bei dem für den Erlass des Haftungsbescheides zuständigen Finanzamt. (5) 1Gemäß dem zum 1. 1. 2004 neu eingefügten Absatz 2 in § 25d UStG ist von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen insbesondere dann auszugehen, wenn - der Unternehmer für seinen Umsatz einen Preis in Rechnung stellt, der zum Zeitpunkt des Umsatzes unter dem marktüblichen Preis liegt oder - der dem Unternehmer in Rechnung gestellte Preis unter dem marktüblichen Preis liegt oder - der dem Unternehmer in Rechnung gestellte Preis unter dem Preis liegt, der seinem Lieferanten oder anderen Lieferanten, die am Erwerb der Ware beteiligt waren, in Rechnung gestellt wurde. 2Marktüblich ist ein Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter fremden Dritten unter Berücksichtigung der Handelsstufe üblicherweise realisiert wird. (6) 1Liegen die Haftungsvoraussetzungen vor, ist der Unternehmer zunächst anzuhören (§ 91 AO). 2Im Rahmen der Anhörung hat der Unternehmer nach § 25d Absatz 2 Satz 3 UStG Gelegenheit, die Vermutung des § 25d Absatz 2 Satz 1 und 2 UStG zu widerlegen, indem er nachweist, dass die Preisgestaltung betriebswirtschaftlich begründet ist. 3Kann der Unternehmer diesen Nachweis führen, ist dessen ungeachtet von der Finanzverwaltung zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale Kenntnis oder Kennen müssen auf Grund anderer Tatsachen als der Preisgestaltung vorliegen. (7) 1Bis zum Abschluss der Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheides vorliegen, kann die Erteilung der Zustimmung zu einer Steueranmeldung zur Umsatzsteuer (Umsatzsteuer-Voranmeldung, Umsatzsteuererklärung) im Sinne von § 168 Satz 2 AO versagt werden. 2Dies gilt entsprechend für die Festsetzung nach § 167 Absatz 1 Satz 1 AO, wenn sie zu einer Umsatzsteuererstattung führt. (8) 1Können die Haftungsvoraussetzungen nachgewiesen oder die Vermutung gemäß § 25d Absatz 2 Satz 1 und 2 UStG nicht widerlegt werden, soll ein Haftungsbescheid erlassen werden. 2Kommen mehrere Haftungsschuldner in Betracht, so haften diese als Gesamtschuldner (§ 25d Absatz 1 Satz 2 UStG). 3In diesen Fällen ist es erforderlich, dass die zuständigen Finanzämter der Unternehmer, die in Haftung genommen werden sollen, ihr Vorgehen untereinander abstimmen. 4Dem für den Steuerschuldner zuständigen Finanzamt, für dessen rückständige Steuer gehaftet wird, ist jeweils ein Abdruck des Haftungsbescheides zu übersenden. 5Der Haftungsschuldner darf auf Zahlung auch in Anspruch genommen werden, ohne dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Ausstellers der Rechnung ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein wird (vgl. § 25d Absatz 5 UStG). (9) 1§ 25d UStG in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz - StVBG) vom 19. 12. 2001 (BGBl. I S. 3922; BStBl 2002 I S. 32) findet Anwendung auf Fälle, in denen der potenzielle Haftungsschuldner den Vertrag über seinen Eingangsumsatz nach dem 31. 12. 2001 abgeschlossen hat. 2§ 25d UStG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003) vom 19. 12. 2003 (BGBl. I S. 3642; BStBl I S. 710) findet Anwendung auf Fälle, in denen der potenzielle Haftungsschuldner den Vertrag über seinen Eingangsumsatz nach dem 31. 12. 2003 abgeschlossen hat.