(1) Dieser Haftungstatbestand dient der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs, insbesondere in Form von Karussellgeschäften, bei denen in den Fiskus schädigender Absicht Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne die ausgewiesene und geschuldete Steuer zu entrichten. (2) Voraussetzungen für die Haftung sind: - Die aus einem vorangegangenen Umsatz geschuldete Umsatzsteuer wurde nicht entrichtet. Vorangegangener Umsatz ist auch ein Umsatz auf den Vorstufen, nicht nur der unmittelbare Eingangsumsatz des Unternehmers. - Diese Umsatzsteuer wurde in einer Rechnung nach § 14 UStG ausgewiesen. - Die ausgewiesene Steuer wurde vom Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht nicht entrichtet oder er hat sich vorsätzlich außer Stande gesetzt, diese zu entrichten. - Der in Haftung zu nehmende Leistungsempfänger hatte bei Abschluss des Vertrages über seinen Eingangsumsatz vom vorsätzlichen Handeln des Rechnungsausstellers Kenntnis oder - ab 1. 1. 2004 - hätte nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kenntnis haben müssen. (3) Nicht unter die Regelung fällt die unrichtig bzw. unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14 Absatz 2 und 3 UStG bzw. ab 1. 1. 2004 § 14c Absatz 1 und Absatz 2 UStG), da ein Vorsteuerabzug insoweit bereits gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist. (4) Die Darlegungs- und Feststellungslast liegt grundsätzlich bei dem für den Erlass des Haftungsbescheides zuständigen Finanzamt. (5) 1Gemäß dem zum 1. 1. 2004 neu eingefügten Absatz 2 in § 25d UStG ist von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen insbesondere dann auszugehen, wenn - der Unternehmer für seinen Umsatz einen Preis in Rechnung stellt, der zum Zeitpunkt des Umsatzes unter dem marktüblichen Preis liegt oder - der dem Unternehmer in Rechnung gestellte Preis unter dem marktüblichen Preis liegt oder - der dem Unternehmer in Rechnung gestellte Preis unter dem Preis liegt, der seinem Lieferanten oder anderen Lieferanten, die am Erwerb der Ware beteiligt waren, in Rechnung gestellt wurde. 2Marktüblich ist ein Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter fremden Dritten unter Berücksichtigung der Handelsstufe üblicherweise realisiert wird. (6) 1Liegen die Haftungsvoraussetzungen vor, ist der Unternehmer zunächst anzuhören (§ 91 AO). 2Im Rahmen der Anhörung hat der Unternehmer nach § 25d Absatz 2 Satz 3 UStG Gelegenheit, die Vermutung des §