R 282a UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 27a UStG

R 282a UStR 2005 Antrag auf Erteilung der USt-IdNr.

R 282a Antrag auf Erteilung der USt-IdNr.

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Der Antrag ist schriftlich an das Bundesamt für Finanzen - Außenstelle -, 66738 Saarlouis, zu richten. 2 Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer die Erteilung einer USt-IdNr. auch bei dem zuständigen Finanzamt beantragen. 3 Dieser Antrag wird, zusammen mit den erforderlichen Angaben über die Erfassung für Zwecke der Umsatzsteuer, an das BfF weitergeleitet. 4 Jeder Unternehmer erhält nur eine USt-IdNr. Wegen der Besonderheiten bei Organgesellschaften und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts vgl. Abs. 3. (2) 1 Der Unternehmer kann für Zwecke des MIAS zusätzlich die Anschrift speichern lassen, unter der er im innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehr auftritt (sog. Euro-Adresse). 2 Dies ist schriftlich unter der ggf. bereits erteilten USt-IdNr. beim Bundesamt für Finanzen - Außenstelle -, 66738 Saarlouis, zu beantragen. (3) 1 Organkreise erhalten eine gesonderte USt-IdNr. für den Organträger und jede einzelne Organgesellschaft, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG (vgl. Abschnitt 276b) ausführt. 2 Der Antrag ist vom Organträger zu stellen. 3 Der Antrag muß folgende Angaben enthalten: - Steuernummer, unter der der Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird, - Name und Anschrift des Organträgers, - USt-IdNr. des Organträgers (soweit bereits erteilt), - Bezeichnung des Finanzamts, bei dem der Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird, - Namen und Anschriften der einzelnen Organgesellschaften, die am innergemeinschaftlichen Handelsverkehr teilnehmen, - Steuernummern, unter denen die Organgesellschaften ertragsteuerlich geführt werden, - Bezeichnung der zuständigen Finanzämter, bei denen die Organgesellschaften ertragsteuerlich geführt werden. 4Die Gebietskörperschaften Bund und Länder können für einzelne Organisationseinheiten (z. B. Ressorts, Behörden und Ämter) eine USt-IdNr. erhalten (vgl. Abschnitt 15a Absatz 3).