(1) 1 Die Vorschrift des § 29 UStG sieht für Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich der Teilleistungen unter bestimmten Voraussetzungen den Ausgleich umsatzsteuerlicher Mehr- und Minderbelastungen vor, die sich durch Gesetzesänderungen ergeben. 2 Den Vertragspartnern werden zivilrechtliche Ausgleichsansprüche in folgenden Fällen eingeräumt: 1. bei einer Erhöhung der umsatzsteuerlichen Belastung dem leistenden Unternehmer gegen den Leistungsempfänger und 2. bei einer Verringerung der umsatzsteuerlichen Belastung dem Leistungsempfänger gegen den leistenden Unternehmer. 3Das gleiche gilt, wenn der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird. 4 Auf die Höhe der Belastungsänderung kommt es nicht an. (2) Über die - Berechtigung und die Höhe von Ausgleichsansprüchen nach § 29 UStG entscheiden in Streitfällen die ordentlichen Gerichte. (3) 1 Als angemessen im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 UStG ist grundsätzlich der volle Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung anzusehen (vgl. BGH-Urteile vom 22.03.1972 - NJW 1972 S. 874 - und vom 28.06.1973 - BGHZ Bd. 61 S. 1013, NJW 1973 S. 1744). 2 Ist die Höhe der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung streitig, ist § 287 Absatz 1 ZPO entsprechend anzuwenden. 3 Danach entscheidet das Gericht über die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. (4) 1 Ein Ausgleichsanspruch entsteht nach § 29 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht, soweit die Vertragspartner etwas anderes vereinbart haben. 2Der Ausschluß eines Ausgleichsanspruchs kann ausdrücklich vereinbart werden. 3 Er kann sich aber auch aus einer allgemeinen vertraglichen Vereinbarung, z.B. durch die Vereinbarung eines Festpreises, ergeben. 4 Die Vertragspartner können einen Ausgleichsanspruch entweder ganz oder teilweise ausschließen. (5) 1 Für bestimmte Leistungsbereiche sind Entgelte - Vergütungen, Gebühren, Honorare usw. - vorgeschrieben, in denen die Umsatzsteuer für die Leistung nicht enthalten ist, z.B. nach der