Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 1 UStG

R 3 UStR 2005 Schadensersatz

R 3 Schadensersatz

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Im Falle einer echten Schadensersatzleistung fehlt es an einem Leistungsaustausch. 2 Der Schadensersatz wird nicht geleistet, weil der Leistende eine Lieferung oder sonstige Leistung erhalten hat, sondern weil er nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat. 3 Echter Schadensersatz ist insbesondere gegeben bei Schadensbeseitigung durch den Schädiger oder durch einen von ihm beauftragten selbständigen Erfüllungsgehilfen, bei Zahlung einer Geldentschädigung durch den Schädiger, bei Schadensbeseitigung durch den Geschädigten oder in dessen Auftrag durch einen Dritten ohne einen besonderen Auftrag des Ersatzverpflichteten. 4 Ein Schadensersatz ist dagegen dann nicht anzunehmen, wenn die Ersatzleistung tatsächlich die - wenn auch nur teilweise - Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.1962 - BStBl 1963 III S. 106) - und vom 19. 10. 2001 - BStBl 2003 II S. 210 - sowie Abschnitt 150 Absatz 3 Satz 5). 5Beseitigt der Geschädigte im Auftrag des Schädigers einen ihm zugefügten Schaden selbst, ist die Schadensersatzleistung als Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 11.03.1965 - BStBl III S. 303). (2) 1 Vertragsstrafen, die wegen Nichterfüllung oder wegen nicht gehöriger Erfüllung (§ 340, § 341 BGB) geleistet werden, haben Schadensersatzcharakter (vgl. auch BFH-Urteil vom 10.07.1997 - BStBl II S. 707). 2 Hat der Leistungsempfänger die Vertragsstrafe an den leistenden Unternehmer zu zahlen, ist sie deshalb nicht Teil des Entgelts für die Leistung. 3 Zahlt der leistende Unternehmer die Vertragsstrafe an den Leistungsempfänger, so liegt darin keine Entgeltsminderung (vgl. BFH-Urteil vom 04.05.1994 - BStBl II S. 589). 4 Die Entschädigung, die ein Verkäufer nach den Geschäftsbedingungen vom Käufer verlangen kann, wenn dieser innerhalb bestimmter Fristen seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nachkommt (Schadensersatz wegen Nichterfüllung), ist nicht Entgelt, sondern Schadensersatz (vgl. BFH-Urteil vom 27.04.1961 - BStBl III S. 300). 5Eine Willenserklärung, durch die der Unternehmer seinem zur Übertragung eines Vertragsgegenstandes unfähig gewordenen Schuldner eine Ersatzleistung in Geld gestattet, kann nicht als sonstige Leistung (Rechtsverzicht) beurteilt werden. 6 Die Ersatzleistung ist echter Schadensersatz (vgl. BFH-Urteil vom 12.11.1970 - BStBl 1971 II S. 38). 7 Auch die Vergütung, die der Unternehmer nach Kündigung oder vertraglicher Auflösung eines Werklieferungsvertrags vereinnahmt, ohne an den Besteller die bereitgestellten Werkstoffe oder das teilweise vollendete Werk geliefert zu haben, ist kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts (vgl. BFH-Urteil vom 27.08.1970 - BStBl 1971 II S. 6). 8 Zum Leistungsgegenstand bei noch nicht abgeschlossenen Werklieferungen vgl. Abschnitt 28. (3) 1 Erhält ein Unternehmer die Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens erstattet, so handelt es sich dabei nicht um einen Teil des Entgelts für eine steuerbare Leistung, sondern um Schadensersatz. 2 Die Mahngebühren oder Mahnkosten, die ein Unternehmer von säumigen Zahlern erhebt und aufgrund seiner Geschäftsbedingungen oder anderer Unterlagen - z.B. Mahnschreiben - als solche nachweist, sind ebenfalls nicht das Entgelt für eine besondere Leistung. 3 Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen und Prozeßzinsen (vgl. z.B. § 288, § 291 BGB; § 353 HGB) sind als Schadensersatz zu behandeln. 4 Das gleiche gilt für Nutzungszinsen, die z.B. nach § 452 BGB nach Übergang des Nutzungsrechts am gekauften Gegenstand oder nach § 641 Abs. 4 BGB von der Abnahme des Werkes an erhoben werden. 4Als Schadensersatz sind auch die nach den Artikeln 48 und 49 des Wechselgesetzes sowie den Artikeln 45 und 46 des Scheckgesetzes im Falle des Rückgriffs zu zahlenden Zinsen, Kosten des Protestes und Vergütungen zu behandeln. (4) 1Die Ausgleichszahlung für Handelsvertreter nach § 89b HGB ist kein Schadensersatz, sondern eine Gegenleistung des Geschäftsherrn für erlangte Vorteile aus der Tätigkeit als Handelsvertreter. 2 Dies gilt auch dann, wenn der Ausgleichsanspruch durch den Tod des Handelsvertreters fällig wird (BFH-Urteile vom 26.09.1968 - BStBl 1969 II S. 2110 - und vom 25.06.1998 - BStBl 1999 II S. 102). (5) 1 Entschädigungen an den Mieter oder Vermieter für die vorzeitige Räumung der Mieträume und die Aufgabe des noch laufenden Mietvertrages sind nicht Schadensersatz, sondern Leistungsentgelt (vgl. BFH-Urteil vom 27.02.1969 - BStBl II S. 386 - und Abschnitt 76 Abs. 1). 2 Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer zur Vermeidung einer Enteignung auf die vertragliche Regelung eingegangen ist. 3 Ob die Vertragsparteien die Zahlung als Schadensersatz bezeichnen oder vereinbaren, nur die durch die Freimachung entstandenen tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, ist unbeachtlich (vgl. BFH-Urteile vom 27.02.1969 und vom 07.08.1969 - BStBl II S. 387 und 696). 4 Entschädigungen, die als Folgewirkung einer Enteignung nach § 96 BauGB gezahlt werden, sind kein Schadensersatz und daher steuerbar (BFH-Urteil vom 10.02.1972 - BStBl II S. 403; vgl. auch BFH-Urteil vom 24.06.1992 - BStBl II S. 986). 5 Zur Behandlung von Entschädigungen für die Einräumung von Leitungsrechten an Grundstücken zugunsten von Energieversorgungsunternehmen vgl. BMF-Schreiben vom 04.05.1987 - BStBl I S. 397. (6) 1Die Ersatzleistung aufgrund einer Warenkreditversicherung stellt nicht die Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung dar, sondern nicht steuerbaren Schadensersatz. 2Zur Frage des Leistungsaustausches bei Zahlungen von Fautfrachten wegen Nichterfüllung eines Chartervertrages vgl. BFH-Urteil vom 22.01.1970 - BStBl II S. 363. (7) 1 In Gewährleistungsfällen ist die Erstattung der Material- und Lohnkosten, die ein Vertragshändler aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für die Beseitigung von Mängeln an den bei ihm gekauften Gegenständen vom Hersteller ersetzt bekommt, echter Schadensersatz, wenn sich der Gewährleistungsanspruch des Kunden nicht gegen den Hersteller, sondern gegen den Vertragshändler richtet (vgl. BFH-Urteil vom 16.07.1964 - BStBl III S. 516). 2 In diesen Fällen erfüllt der Händler mit der Garantieleistung unentgeltlich eine eigene Verpflichtung gegenüber dem Kunden aus dem Kaufvertrag und erhält aufgrund seiner Vereinbarung mit dem Herstellerwerk von diesem den durch den Materialfehler erlittenen, vom Werk zu vertretenden Schaden ersetzt (BFH-Urteil vom 17.02.1966 - BStBl II S. 261). 3 Wegen der Einzelheiten bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Garantieleistungen und Freiinspektionen in der Kraftfahrzeugwirtschaft vgl. BMF-Schreiben vom 03.12.1975 - BStBl I S. 1132. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Garantieleistungen in der Reifenindustrie vgl. BMF-Schreiben vom 21.11.1974 - BStBl I S. 1021. (8) 1Die Entschädigung der Zeugen und der ehrenamtlichen Richter nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ist echter Schadensersatz. 2 Die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern nach Abschnitt 3 JVEG ist dagegen Entgelt für eine Leistung. (9) Im Falle der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags vertragsgemäß zu leistende Zahlungen des Leasing-Nehmers sind echter Schadensersatz (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.1995 - BStBl II S. 808).