R 34 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV)

R 34 UStR 2005 Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

R 34 Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Für den Ort einer sonstigen Leistung - einschließlich Werkleistung - im Zusammenhang mit einem Grundstück ist die Lage des Grundstücks entscheidend. 2 Als Grundstück im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG ist auch der Meeresboden anzusehen. 3 Zu einem Grundstück gehören auch diejenigen Sachen, die durch Vornahme einer Verbindung wesentliche Bestandteile eines Grundstücks geworden sind (§ 94 BGB). 4 Das gilt auch für wesentliche Bestandteile, die ertragsteuerlich selbständige Wirtschaftsgüter sind. 5 Im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG stehen auch sonstige Leistungen an Scheinbestandteilen (§ 95 BGB) im Zusammenhang mit einem Grundstück. 6 Dies gilt jedoch nicht für sonstige Leistungen am Zubehör (§ 97 BGB). Beispiel:
Ein Industrieunternehmer hat anderen Unternehmern übertragen: die Pflege der Grünflächen des Betriebsgrundstücks, die Gebäudereinigung, die Wartung der Heizungsanlage und die Pflege und Wartung der Aufzugsanlagen. Es handelt sich in allen Fällen um sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen.
(2) 1 Die sonstige Leistung muß nach Sinn und Zweck der Vorschrift in engem Zusammenhang mit dem Grundstück stehen. 2 Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn sich die sonstige Leistung nach den tatsächlichen Umständen überwiegend auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung des Grundstücks selbst bezieht. (3) 1 Zu den sonstigen Leistungen, die in § 4 Nr. 12 UStG der Art nach bezeichnet sind (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a UStG), gehört die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken. 2 Die Begriffe Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich nach bürgerlichem Recht zu beurteilen. 3 Es kommt nicht darauf an, ob die Vermietungs- oder Verpachtungsleistung nach § 4 Nr. 12 UStG steuerbefreit ist. 4 Auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer bereithält, um kurzfristig Fremde zu beherbergen, die Vermietung von Plätzen, um Fahrzeuge abzustellen, die Überlassung von Wasser- und Bootsliegeplätzen für Sportboote (vgl. BFH-Urteil vom 08.10.1991 - BStBl 1992 II S. 368), die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die entgeltliche Unterbringung auf einem Schiff, das für längere Zeit auf einem Liegeplatz befestigt ist (vgl. BFH-Urteil vom 07.03.1996 - BStBl II S. 341) und die Überlassung von Räumlichkeiten für Aufnahme- und Sendezwecke von inländischen und ausländischen Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts untereinander fallen unter § 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a UStG. 5 Das gilt auch für die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, wenn sie wesentliche Bestandteile oder Scheinbestandteile eines Grundstücks sind. (4) 1 Die Überlassung von Camping-, Park- und Bootsliegeplätzen steht auch dann im Zusammenhang mit einem Grundstück, wenn sie nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 04.12.1980 - BStBl 1981 II S. 231 bürgerlich-rechtlich nicht auf einem Mietvertrag beruht. 2 Vermieten Unternehmer Wohnwagen, die auf Campingplätzen aufgestellt sind und ausschließlich zum stationären Gebrauch als Wohnung überlassen werden, ist die Vermietung als sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück anzusehen (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG). 3 Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Wohnwagen nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden sind und deshalb auch als Beförderungsmittel verwendet werden könnten. 4Maßgebend ist nicht die abstrakte Eignung eines Gegenstandes als Beförderungsmittel. 5 Entscheidend ist, daß die Wohnwagen nach dem Inhalt der abgeschlossenen Mietverträge nicht als Beförderungsmittel, sondern zum stationären Gebrauch als Wohnungen überlassen werden. 6 Das gilt ferner in den Fällen, in denen die Vermietung der Wohnwagen nicht die Überlassung des jeweiligen Standplatzes umfaßt und die Mieter deshalb über die Standplätze besondere Verträge mit den Inhabern der Campingplätze abschließen müssen. (5) Zu den Leistungen der in § 4 Nr. 12 UStG bezeichneten Art zählen die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung aufgrund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrages oder Vorvertrages (§ 4 Nr. 12 Buchstabe b UStG) sowie die Bestellung und Veräußerung von Dauerwohnrechten und Dauernutzungsrechten (§ 4 Nr. 12 Buchstabe c UStG). (6) 1 Zu den sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b UStG) gehören die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen sowie der Notare bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen. 2 Wegen der selbständigen Beratungsleistungen der Notare siehe Abschnitt 39 Abs. 11. (7) 1 Zu den sonstigen Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung oder der Ausführung von Bauleistungen dienen (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe c UStG), gehören z.B. die Leistungen der Architekten, Bauingenieure, Vermessungsingenieure, Bauträgergesellschaften, Sanierungsträger sowie der Unternehmer, die Abbruch- und Erdarbeiten ausführen. 2 Dazu gehören ferner Leistungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen. 3 In Betracht kommen Leistungen aller Art, die sonstige Leistungen sind. 4 Die Vorschrift erfaßt auch die Begutachtung von Grundstücken. (8) 1 Im engen Zusammenhang mit einem Grundstück stehen auch die Einräumung dinglicher Rechte, z.B. dinglicher Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Erbbaurechte, sowie sonstige Leistungen, die dabei ausgeführt werden, z.B. Beurkundungsleistungen eines Notars. 2Unter die Vorschrift fällt ferner die Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken, Wohnungen, Ferienhäusern, Hotelzimmern. (9) Nicht im engen Zusammenhang mit einem Grundstück stehen folgende Leistungen, sofern sie selbständige Leistungen sind: 1. der Verkauf von Anteilen und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Grundstücksgesellschaften; 2. die Veröffentlichung von Immobilienanzeigen, z.B. durch Zeitungen; 3. die Finanzierung und Finanzierungsberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks und dessen Bebauung; 4. die Rechts- und Steuerberatung in Grundstückssachen.