R 34a UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV)

R 34a UStR 2005 Ort der sonstigen Leistungen bei Messen und Ausstellungen

R 34a Ort der sonstigen Leistungen bei Messen und Ausstellungen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Sonstige Leistungen der Veranstalter von Messen und Ausstellungen an die Aussteller (1) 1 Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch die Veranstalter an die Aussteller handelt es sich um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. 2 Diese Leistungen werden im Rahmen eines Vertrages besonderer Art (vgl. Abschnitt 81 Abs. 2 Nr. 1) dort ausgeführt, wo die Standflächen liegen (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG). 3 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für folgende Leistungen der Veranstalter an die Aussteller: 1. Überlassung von Räumen und ihren Einrichtungen auf dem Messegelände für Informationsveranstaltungen einschließlich der üblichen Nebenleistungen; 2. Überlassung von Parkplätzen auf dem Messegelände. 4Als Messegelände sind auch örtlich getrennte Kongreßzentren anzusehen. 5 Übliche Nebenleistungen sind z.B. die Überlassung von Mikrofonanlagen und Simultandolmetscheranlagen sowie Bestuhlungsdienste, Garderobendienste und Hinweisdienste. (2) 1 In der Regel erbringen die Veranstalter neben der Überlassung von Standflächen usw. 2 (Absatz 1) eine Reihe weiterer Leistungen an die Aussteller. 3 Auch diese Leistungen sind entweder als Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück anzusehen oder können aus Vereinfachungsgründen als solche behandelt werden. 4 Es kann sich insbesondere um folgende sonstige Leistungen der Veranstalter handeln: 1. Technische Versorgung der überlassenen Stände. Hierzu gehören z.B. a) Herstellung der Anschlüsse für Strom, Gas, Wasser, Wärme, Druckluft, Telefon, Telex, Internet-Anschluß und Lautsprecheranlagen, b) die Abgabe von Energie, z.B. Strom, Gas, Wasser und Druckluft, wenn diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich Nebenleistungen zur Hauptleistung der Überlassung der Standflächen darstellen; 2. Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen. Unter die "Planung" fallen insbesondere Architektenleistungen, z.B. Anfertigung des Entwurfs für einen Stand. Zur "Gestaltung" zählt z.B. die Leistung eines Gartengestalters oder eines Beleuchtungsfachmannes; 3. Überlassung von Standbauteilen und Einrichtungsgegenständen, einschließlich Miet-System-Ständen; 4. Standbetreuung und Standbewachung; 5. Reinigung von Ständen; 6. Überlassung von Garderoben und Schließfächern auf dem Messegelände; 7. Überlassung von Eintrittsausweisen einschließlich Eintrittskarten; 8. Überlassung von Fernsprechstellen und sonstigen Kommunikationsmitteln zur Nutzung durch die Aussteller und die Leistungen des Veranstalters im Fernschreibdienst; 9. Überlassung von Informationssystemen, z.B. von Bildschirmgeräten oder Lautsprecheranlagen, mit deren Hilfe die Besucher der Messen und Ausstellungen unterrichtet werden sollen; 10. Schreibdienste und ähnliche sonstige Leistungen auf dem Messegelände; 11. Beförderung und Lagerung von Ausstellungsgegenständen wie Exponaten und Standausrüstungen; 12. Übersetzungsdienste; 13. Eintragungen in Messekatalogen, Aufnahme von Werbeanzeigen usw. in Messekatalogen, Zeitungen, Zeitschriften usw., Anbringen von Werbeplakaten, Verteilung von Werbeprospekten und ähnliche Werbemaßnahmen. Sonstige Leistungen ausländischer Durchführungsgesellschaften (3) 1 Im Rahmen von Messen und Ausstellungen werden auch Gemeinschaftsausstellungen durchgeführt, z.B. von Ausstellern, die in demselben ausländischen Staat ansässig sind. 2 Vielfach ist in diesen Fällen zwischen dem Veranstalter und den Ausstellern ein Unternehmen eingeschaltet, das im eigenen Namen die Gemeinschaftsausstellung organisiert (sogenannte Durchführungsgesellschaft). 3 In diesen Fällen erbringt der Veranstalter die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an die zwischengeschaltete Durchführungsgesellschaft. 4 Diese erbringt die sonstigen Leistungen an die an der Gemeinschaftsausstellung beteiligten Aussteller. 5 Für die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der Durchführungsgesellschaft gelten die Ausführungen in den Absätzen 1 bis 3 entsprechend. (4) 1 Durchführungsgesellschaften, die im Ausland ansässig sind, fallen mit ihren sonstigen Leistungen an die Aussteller unter die Vorschriften über die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Absatz 2 UStG) . 2 Dies bedeutet, daß die Aussteller (Leistungsempfänger) grundsätzlich verpflichtet sind, die für derartige Umsätze geschuldete Steuer gegenüber dem zuständigen Finanzamt im Rahmen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. Steuererklärungen für das Kalenderjahr anzumelden und zu entrichten (§ 18 Absatz 4a UStG). (5) 1 Einige ausländische Staaten beauftragen mit der Organisation von Gemeinschaftsausstellungen keine Durchführungsgesellschaft, sondern eine staatliche Stelle, z.B. ein Ministerium. 2 Im Inland werden die ausländischen staatlichen Stellen vielfach von den Botschaften oder Konsulaten der betreffenden ausländischen Staaten vertreten. 3 Im übrigen werden Gemeinschaftsausstellungen entsprechend den Ausführungen in Absatz 4 durchgeführt. 4 Hierbei erheben die ausländischen staatlichen Stellen von den einzelnen Ausstellern ihres Landes Entgelte, die sich in der Regel nach der beanspruchten Ausstellungsfläche richten. 5 Bei dieser Gestaltung sind die ausländischen staatlichen Stellen als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG anzusehen. 6 Die Ausführungen in den Absätzen 3 und 4 gelten deshalb für die ausländischen staatlichen Stellen entsprechend. Sonstige Leistungen anderer Unternehmer (6) Erbringen andere Unternehmer als die Veranstalter einzelne der in Absatz 3 bezeichneten sonstigen Leistungen an die Aussteller oder an Durchführungsgesellschaften, gilt folgendes: 1. Die in Absatz 3 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Leistungen sind als Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück anzusehen (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG). Wegen der sonstigen Leistungen, die die Planung und den Aufbau eines Messestandes betreffen, vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 24.11.1994 - BStBl 1995 II S. 151. 2. Die in Absatz 3 Nr. 8 bis 10 bezeichneten sonstigen Leistungen fallen unter fallen unter § 3a Absatz 4 Nr. 11 UStG. Der Ort der Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände bestimmt sich nach § 3a Absatz 3 UStG. 3. Die in Absatz 2 Nr. 9 und 10 bezeichneten sonstigen Leistungen fallen unter § 3a Absatz 1 UStG. 4. Der Ort der in Absatz 3 Nr. 11 bezeichneten Beförderungsleistungen bestimmt sich nach § 3b Abs. 1 oder 3 UStG. 5. Die in Absatz 3 Nr. 11 bezeichnete Lagerung von Ausstellungsgegenständen fällt unter § 3b Abs. 2 oder 4 UStG. 6. Die in Absatz 3 Nr. 13 bezeichneten Leistungen gehören zu den Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen (§ 3a Abs. 4 Nr. 2 UStG).