R 38 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV)

R 38 UStR 2005 Ort des Leistungsempfängers

R 38 Ort des Leistungsempfängers

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Nach § 3a Abs. 3 UStG ist in bestimmten Fällen für den Ort der sonstigen Leistung maßgebend, wo der Empfänger der Leistung ansässig ist. 2 Die hierfür in Betracht kommenden sonstigen Leistungen sind in § 3a Abs. 4 UStG aufgeführt. 3 Bei der Bestimmung des Leistungsorts sind folgende Fälle zu unterscheiden: 1. Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Unternehmer, wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. 2. Ist der Empfänger der sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb der EG (vgl. Abschnitt 13a Abs. 1), wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. 3. Ist der Empfänger der sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb der EG (vgl. Abschnitt 13a Abs. 1), wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Insoweit verbleibt es bei der Regelung des § 3a Abs. 1 UStG (vgl. jedoch § 1 UStDV, Abschnitt 42). 4Der Leistungsort bei einer in § 3a Absatz 4 UStG genannten sonstigen Leistung, die sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers erbracht wird, ist einheitlich nach § 3a Absatz 3 UStG zu bestimmen. (2) 1 Die sonstige Leistung kann auch an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt werden(zum Begriff der Betriebsstätte vgl. Abschnitt 33 Absatz 3). 2 Dies ist der Fall, wenn die Leistung ausschließlich oder überwiegend für die Betriebsstätte bestimmt ist. 3 Die Regelung hat zur Folge, daß die sonstige Leistung nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn sich der Ort der Betriebsstätte im Ausland befindet. 4 Es ist nicht erforderlich, daß die Betriebsstätte den Auftrag an einen Unternehmer, der die sonstige Leistung durchführt, z.B. Verleger, Werbeagentur, Werbungsmittler, erteilt. 5 Ferner ist es unerheblich, ob das Entgelt für die Leistung von der Betriebsstätte oder von dem Unternehmer bezahlt wird. Beispiel:
Eine Bank mit Sitz im Inland unterhält im Ausland Zweigniederlassungen. Durch Aufnahme von Werbeanzeigen in ausländischen Zeitungen und Zeitschriften wird für die Zweigniederlassungen geworben. Die Erteilung der Anzeigenaufträge an die ausländischen Verleger erfolgt durch eine inländische Werbeagentur. Die ausländischen Verleger und die inländische Werbeagentur unterliegen mit ihren Leistungen für die im Ausland befindlichen Zweigniederlassungen nicht der deutschen Umsatzsteuer.
(3) Bei Werbeanzeigen in Zeitungen und Zeitschriften und bei Werbesendungen in Rundfunk und Fernsehen ist davon auszugehen, daß sie ausschließlich oder überwiegend für im Ausland gelegene Betriebsstätten bestimmt und daher nicht steuerbar sind, wenn die beiden folgenden Sachverhalte vorliegen: 1. Es muß sich handeln um a) fremdsprachige Zeitungen und Zeitschriften oder um fremdsprachige Rundfunk- und Fernsehsendungen oder b) deutschsprachige Zeitungen und Zeitschriften oder um deutschsprachige Rundfunk- und Fernsehsendungen, die überwiegend im Ausland verbreitet werden, 2. Die im Ausland gelegenen Betriebsstätten sind in der Lage, die Leistungen zu erbringen, für die geworben wird. (4) 1 Läßt sich nicht feststellen, daß eine sonstige Leistung ausschließlich oder überwiegend für eine Betriebsstätte bestimmt ist, ist für die Bestimmung des Ortes dieser Leistung nicht der Ort der Betriebsstätte, sondern der Ort maßgebend, von dem aus der die Leistung empfangende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG). 2 Bei einer einheitlichen sonstigen Leistung ist es nicht möglich, für einen Teil der Leistung den Ort der Betriebsstätte und für den anderen Teil den Sitz des Unternehmens als maßgebend anzusehen und die Leistung entsprechend aufzuteilen. (5) Erbringt ein Unternehmer, der im Ausland ansässig ist, eine in § 3a Abs. 4 UStG bezeichnete sonstige Leistung an einen Leistungsempfänger im Inland, der nicht Unternehmer ist, ist die Leistung nicht steuerbar (vgl. jedoch Abschnitt 42). Entsprechendes gilt, wenn die sonstige Leistung zwar an einen Unternehmer im Inland, aber nicht für sein Unternehmen erbracht wird. (6) 1Soweit inländische und ausländische Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts untereinander entgeltliche sonstige Leistungen ausführen, sind diese Leistungen dem unternehmerischen Bereich der leistenden Rundfunkanstalt zuzuordnen. 2Hinsichtlich der Umsatzbesteuerung solcher zwischenstaatlicher Leistungen gelten die allgemeinen Regelungen zum Leistungsort. 3Der Leistungsort bestimmt sich bei zwischenstaatlichen Leistungen der Rundfunkanstalten 1. bei der Einräumung oder Übertragung von Sende- und Verwertungsrechten nach § 3a Absatz 3 und 4 Nr. 1 UStG; 2. bei der Überlassung von technischem Gerät nach § 3a Absatz 3 und 4 Nr. 11 UStG; 3. bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, z. B. der Überlassung eines Übertragungsnetzwerks, nach § 3a Absatz 3 und 4 Nr. 12 UStG. 4Aus Vereinfachungsgründen kommt es für Zwecke der Bestimmung des Leistungsorts nach § 3a Absatz 3 UStG abweichend von Absatz 1 Satz 4 nicht darauf an, dass die Leistungen an den unternehmerischen Bereich der empfangenden Rundfunkanstalt ausgeführt werden. 5Dies bedeutet: 1. Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 4 UStG, die von ausländischen Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts an inländische Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts erbracht werden, unterliegen im Inland der Umsatzbesteuerung. 2. Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 4 UStG, die von inländischen Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts an ausländische Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts erbracht werden, unterliegen dort der Umsatzbesteuerung, wo die ausländische Rundfunkanstalt ihren Sitz hat. 6Bei den in Satz 5 Nr. 1 genannten Fällen ist die inländische Rundfunkanstalt Steuerschuldner (§ 13b Absatz 2 Satz 1 UStG). 7Die Sätze 1 bis 6 sind entsprechend anzuwenden, wenn an den zwischenstaatlichen Leistungen eine andere ausländische Rundfunkorganisation, z. B. die European Broadcasting Union (EBU), beteiligt ist.