(1) 1 Die Sonderregelung des § 1 Abs. 1 UStDV betrifft sonstige Leistungen, die von einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer oder von einer dort gelegenen Betriebsstätte erbracht und im Inland genutzt oder ausgewertet werden. 2 Die Leistungen eines Aufsichtsratmitgliedes werden am Sitz der Gesellschaft genutzt oder ausgewertet. 3 Sonstige Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen (vgl. Abschnitt 39 Abs. 3 bis 8), werden dort genutzt oder ausgewertet, wo die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit wahrgenommen werden soll. 4 Wird eine sonstige Leistung sowohl im Inland als auch im Ausland genutzt oder ausgewertet, ist darauf abzustellen, wo die Leistung überwiegend genutzt oder ausgewertet wird. (2) Die Regelung in §
Eine Stadt im Inland plaziert im Wege der Öffentlichkeitsarbeit eine Fremdenverkehrsanzeige über einen in der Schweiz ansässigen Werbungsmittler in einer deutschen Zeitung. Die Werbeleistung der deutschen Zeitung an den Schweizer Werbungsmittler ist nach §
Eine Rundfunkanstalt im Inland verpflichtet 1. einen in Norwegen ansässigen Künstler für die Aufnahme und Sendung einer künstlerischen Darbietung; 2. einen in der Schweiz ansässigen Journalisten, Nachrichten, Übersetzungen und Interviews auf Tonträgern und in Manuskriptform zu verfassen. Die Einräumung des Nutzungsrechts am Urheberrecht des Künstlers bzw. des Journalisten ist zwischen der Rundfunkanstalt und dem Künstler bzw.Journalisten vereinbart. Die Sendungen werden sowohl in das Inland als auch in das Ausland ausgestrahlt. Die Leistungen des polnischen Künstlers bzw. des Schweizer Journalisten sind umsatzsteuerrechtlich sonstige Leistungen im Sinne des §
Ein Unternehmer im Inland mietet bei einem in der Schweiz ansässigen AutovermieterS einen Personenkraftwagen und nutzt ihn im Inland. Der Ort der Leistung bei der Vermietung des Beförderungsmittels richtet sich nach §