R 42d UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 3b UStG (§ 2 bis § 7 UStDV)

R 42d UStR 2005 Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung

R 42d Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Eine innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes (innergemeinschaftliche Güterbeförderung) liegt nach § 3b Abs. 3 Satz 1 UStG vor, wenn sie in dem Gebiet von zwei verschiedenen EG-Mitgliedstaaten beginnt (Abgangsort) und endet (Ankunftsort). 2Eine Anfahrt des Beförderungsunternehmers zum Abgangsort ist unmaßgeblich. 3 Entsprechendes gilt für den Ankunftsort. 4 Die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung sind für jeden Beförderungsauftrag gesondert zu prüfen; sie müssen sich aus den im Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblicherweise verwendeten Unterlagen (z.B. schriftlicher Speditionsauftrag oder Frachtbrief) ergeben. 5 Für die Annahme einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ist es unerheblich, ob die Beförderungsstrecke ausschließlich über Gemeinschaftsgebiet oder auch über Drittlandsgebiet führt (vgl. Absatz 4 Beispiele 2 und 3). (2) 1 Bei einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung bestimmt sich der Ort der Leistung nach dem Abgangsort (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UStG). 2 Verwendet jedoch der Leistungsempfänger gegenüber dem Beförderungsunternehmer eine USt-IdNr. eines EG-Mitgliedstaates, der nicht der EG-Mitgliedstaat ist, in dem der Abgangsort liegt, gilt die Beförderungsleistung als in dem Gebiet des anderen EG-Mitgliedstaates ausgeführt (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). (3) 1 Die deutschen Freihäfen gehören gemeinschaftsrechtlich zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 3 Abs. 1 bis 3 der 6. EG-Richtlinie). 2 Deshalb ist eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung auch dann gegeben, wenn die Beförderung in einem deutschen Freihafen beginnt und in einem anderen EG-Mitgliedstaat endet oder umgekehrt. 3 Weil die Freihäfen aber nicht zum umsatzsteuerlichen Inland gehören (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG), ist eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, die in einem deutschen Freihafen beginnt und für das Unternehmen des Auftraggebers ausgeführt wird, nicht steuerbar (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 2 UStG). (4) Beispielsfälle für innergemeinschaftliche Güterbeförderungen: Beispiel 1:
Die Privatperson P aus Deutschland beauftragt den deutschen Frachtführer F, Güter von Spanien nach Deutschland zu befördern. Der Ort der Beförderungsleistung liegt in Spanien, da die Beförderung der Güter in Spanien beginnt (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UStG) und P keine USt-IdNr. verwendet. F ist Steuerschuldner in Spanien (Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie, vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 4). Die Abrechnung richtet sich nach den Regelungen des spanischen Umsatzsteuerrechts.
Beispiel 2:
Die Privatperson P aus Italien beauftragt den in der Schweiz ansässigen Frachtführer F, Güter von Deutschland über die Schweiz nach Italien zu befördern. Bei der Beförderungsleistung des F handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, weil der Transport in zwei verschiedenen EG-Mitgliedstaaten beginnt und endet. Der Ort dieser Leistung bestimmt sich nach dem inländischen Abgangsort (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UStG). Die Leistung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Unbeachtlich ist dabei, daß ein Teil der Beförderungsstrecke auf das Drittland Schweiz entfällt (vgl. Absatz 1 Satz 5). Der leistende Unternehmer F ist Steuerschuldner (§ 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG) und hat den Umsatz im Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) zu versteuern (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 3).
Beispiel 3:
Der in der Schweiz ansässige Unternehmer U beauftragt den in Deutschland ansässigen Frachtführer F, Güter von Italien über die Schweiz nach Deutschland zu befördern. U hat keine USt-IdNr. Bei der Beförderungsleistung des F handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung (vgl. Absatz 1 Satz 5), deren Ort sich nach dem italienischen Abgangsort bestimmt (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UStG). Die Regelung nach § 3b Abs. 3 Satz 2 UStG ist nicht anzuwenden, da U keine USt-IdNr. eines anderen EU -Mitgliedstaates verwendet. F ist Steuerschuldner in Italien (Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie, vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 4). Die Abrechnung richtet sich nach den Regelungen des italienischen Umsatzsteuerrechts.
Beispiel 4:
Der in Deutschland ansässige Unternehmer U beauftragt den in Belgien ansässigen Frachtführer F, Güter von Deutschland nach Frankreich zu befördern. U verwendet gegenüber F seine deutsche USt-IdNr. Die Beförderungsleistung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, da sich der Ort der Leistung nach dem inländischen Abgangsort bestimmt (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UStG). Die Regelung nach § 3b Abs. 3 Satz 2 UStG ist nicht anzuwenden, da U nicht die USt-IdNr. eines anderen EG-Mitgliedstaates verwendet. U ist als Leistungsempfänger Steuerschuldner gem. § 13b Absatz 2 Satz 1 UStG (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 2).
Beispiel 5:
Der in Deutschland ansässige Unternehmer U hat in Portugal eine Ware gekauft. Er beauftragt den in Portugal ansässigen Frachtführer F, die Beförderung von Portugal nach Deutschland zu übernehmen. U verwendet gegenüber F seine deutsche USt-IdNr. Da U gegenüber F seine deutsche USt-IdNr. verwendet, verlagert sich der Ort der Beförderungsleistung vom Abgangsort in Portugal nach Deutschland (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). U ist als Leistungsempfänger Steuerschuldner gem. § 13b Absatz 2 Satz 1 UStG (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 2).
Beispiel 6:
Der in Luxemburg ansässige Unternehmer U beauftragt den in Deutschland ansässigen Frachtführer F, Güter von Deutschland nach Luxemburg zu befördern. U verwendet gegenüber F seine luxemburgische USt-IdNr. Da U gegenüber F seine luxemburgische USt-IdNr. verwendet, verlagert sich der Ort der Beförderungsleistung vom Abgangsort Deutschland nach Luxemburg (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). Steuerschuldner der luxemburgischen Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Leistungsempfänger U (vgl. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie, vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 5). In der Rechnung an U darf keine luxemburgische Umsatzsteuer enthalten sein (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 6).
Beispiel 7:
Der in Deutschland ansässige Unternehmer U beauftragt den in Belgien ansässigen Frachtführer F, Güter von Deutschland nach Frankreich zu befördern. Die Beförderungskosten sollen dem Empfänger A in Frankreich in Rechnung gestellt werden (Frachtnachnahme). Dabei wird bei Auftragserteilung angegeben, daß A gegenüber F seine französische USt-IdNr. verwendet. Der Rechungsempfänger A ist als Leistungsempfänger der Beförderungsleistung anzusehen (vgl. Abschnitt 42c Abs. 1). Da A gegenüber F seine französische USt-IdNr. verwendet, verlagert sich der Ort der Beförderungsleistung vom Abgangsort in Deutschland nach Frankreich (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). Steuerschuldner der französischen Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Empfänger A (vgl. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie, vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 5). In der Rechnung an A darf keine französische Umsatzsteuer enthalten sein (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 6).
Beispiel 8:
Der in Deutschland ansässige Unternehmer U beauftragt den in Deutschland ansässigen Frachtführer F, Güter von Freiburg/Breisgau nach Saarbrücken zu befördern. Dabei entfällt ein großer Teil der Beförderungsstrecke auf Frankreich. Da die Güterbeförderung in Deutschland beginnt und endet, handelt es sich nicht um eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung im Sinne des § 3b Abs. 3 UStG. Der inländische Streckenanteil ist in Deutschland steuerbar (§ 3b Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Sonderregelung des § 3b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 UStG in Verbindung mit § 3 UStDV ist nicht anzuwenden, da der ausländische Streckenanteil länger als 10 Kilometer ist. Der inländische Streckenanteil ist steuerpflichtig. Da Abgangs- und Bestimmungsort im Inland liegen und das Ausland nur durchfahren wird, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG nicht in Betracht. Der französische Streckenanteil ist in Frankreich steuerbar. F ist dort Steuerschuldner (vgl. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie, vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 4). Die Abrechnung richtet sich insoweit nach den Regelungen des französischen Umsatzsteuerrechts. Das Finanzamt des F kann den Sachverhalt den französischen Steuerbehörden nach § 2 Abs. 2 des EG-Amtshilfe-Gesetzes mitteilen.
Beispiel 9:
Der in Belgien ansässige Unternehmer U beauftragt den in Deutschland ansässigen Frachtführer F, Güter von Brüssel nach Magdeburg an den Empfänger A zu befördern. Dabei wird als Frankatur (Abrechnungsmodalität) "Frei belgisch-deutsche Grenze" vereinbart. Bei Auftragserteilung wird angegeben, daß U gegenüber F seine belgische und A gegenüber F seine deutsche USt-IdNr. verwendet. Bei der Frankatur "Frei belgisch-deutsche Grenze" stellt der leistende Unternehmer die Beförderung bis zur deutschen Grenze dem Auftraggeber und die Beförderung ab der deutschen Grenze dem Empfänger in Rechnung, so daß zwei Rechnungen erteilt werden. Die beiden Rechnungsempfänger sind als Leistungsempfänger anzusehen (vgl. Abschnitt 42c Abs. 1), so daß von F zwei Leistungen erbracht werden. Der Ort der Beförderungsleistung des F an seinen Auftraggeber U liegt in Belgien, da die Beförderung eine innergemeinschaftliche Beförderung ist und die Beförderung in Belgien beginnt (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UStG). Die Regelung nach § 3b Abs. 3 Satz 2 UStG ist nicht anzuwenden, da U nicht die USt-IdNr. eines anderen EG-Mitgliedstaates verwendet. Steuerschuldner der belgischen Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Leistungsempfänger U, da der leistende Unternehmer F nicht in Belgien ansässig ist (vgl. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie, vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 5). In der Rechnung an U darf keine belgische Umsatzsteuer enthalten sein (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 6). Der Ort der Beförderungsleistung des F an den Rechnungs- und Leistungsempfänger A liegt in Deutschland, da die Beförderung eine innergemeinschaftliche Beförderung ist und A seine deutsche USt-IdNr. verwendet hat (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). Steuerschuldner in Deutschland ist der leistende Unternehmer F (§ 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG, vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 1). F muß in der Rechnung an A die deutsche Umsatzsteuer gesondert ausweisen (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG).