R 42e UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 3b UStG (§ 2 bis § 7 UStDV)

R 42e UStR 2005 Ort der gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung

R 42e Ort der gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Eine gebrochene Güterbeförderung liegt vor, wenn einem Beförderungsunternehmer für eine Güterbeförderung über die gesamte Beförderungsstrecke ein Auftrag erteilt wird, jedoch bei der Durchführung der Beförderung mehrere Beförderungsunternehmer nacheinander mitwirken. 2 Liegen Beginn und Ende der gesamten Beförderung in den Gebieten verschiedener EG-Mitgliedstaaten, ist eine gebrochene innergemeinschaftliche Güterbeförderung gegeben. 3 Dabei ist jede Beförderung für sich zu beurteilen. 4 Bei einer gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung sind nicht nur Beförderungen als innergemeinschaftliche Güterbeförderungen anzusehen, bei denen Abgangsort und Ankunftsort in zwei verschiedenen EG-Mitgliedstaaten liegen. 5Auch Beförderungen, die einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung vorangehen (Vorläufe) oder sich daran anschließen (Nachläufe) und sich auf einen EG-Mitgliedstaat beschränken, sind wie die innergemeinschaftliche Güterbeförderung zu behandeln (§ 3b Abs. 3 Satz 3 UStG). . 6Dies gilt auch für alle einem Vorlauf vorangehenden oder sich einem Nachlauf anschließenden auf einen EG-Mitgliedstaat beschränkten Güterbeförderungen, wenn die Beförderungsstrecken von dem Auftrag für die gesamte Beförderung erfaßt sind 7 Eine derartige innergemeinschaftliche Güterbeförderung liegt auch dann vor, wenn zwischen den Vor- und Nachläufen und der eigentlichen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung Unterbrechungszeiten liegen. 8 Sie können unvorhergesehen eintreten oder im Beförderungsauftrag vereinbart sein. 9 Der unmittelbare Zusammenhang einer gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung geht auch nicht verloren, wenn zwischen der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung und dem Vor- oder Nachlauf eine sonstige Leistung der unter § 3b Abs. 2 UStG fallenden Art (z.B. Zwischenlagerung) ausgeführt wird. (2) 1 Der leistende Unternehmer hat nachzuweisen, daß seine Beförderungsleistung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung steht. 2 Dazu hat der Auftraggeber der jeweiligen Leistung den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung in dem im Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblicherweise verwendeten Dokument (z.B. schriftlicher Speditionsauftrag, Frachtbrief oder Bordero) anzugeben. 3 Statt dessen kann der Leistungsempfänger eine Bescheinigung folgenden Inhalts erstellen:

"Bescheinigung für innerstaatliche Güterbeförderungen im unmittelbaren Zusammenhang mit innergemeinschaft- lichen Güterbeförderungen (Vor- und Nachläufe)
Der Unternehmer ________________________________________ (Name und Anschrift des leistenden Unternehmers)
hat für meine Rechnung die Beförderung folgender Güter:
______________________________________________________ (Bezeichnung der Beförderungsgegenstände)
von ___________________________________________________ (Bezeichnung des Abgangsorts)
nach __________________________________________________ (Bezeichnung des Bestimmungsorts)
übernommen/besorgt.
Diese innerstaatliche Beförderung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Beför- derung dieser Güter, da die Gesamtbeförderung der Güter in
________________________________________________ (Bezeichnung des Abgangsorts/Staat) beginnt
und in _________________________________________________ (Bezeichnung des Bestimmungsorts/Staat)
endet.
____________ (Ort und Datum) __________________________________________ (Name, Anschrift und Unterschrift des Leistungsempfängers)"

Beispiel 1:
Der in Deutschland ansässige Unternehmer U beauftragt den in Frankreich ansässigen Frachtführer S, Güter von Paris an einen Abnehmer in Rostock zu befördern. S befördert die Güter von Paris nach Aachen und beauftragt für die Strecke von Aachen nach Rostock den in Köln ansässigen Unterfrachtführer F mit der Beförderung. Dabei teilt S im Frachtbrief an F den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung mit. U verwendet gegenüber S seine deutsche und S gegenüber F seine französische USt-IdNr. Die Beförderungsleistung des S an seinen Auftraggeber U umfaßt die Gesamtbeförderung von Paris nach Rostock. Die Leistung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, da U gegenüber S seine deutsche USt-IdNr. verwendet (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). U ist als Leistungsempfänger Steuerschuldner gem. § 13b Absatz 2 Satz 1 UStG (vgl. hierzu Abschnitt 42i Absatz 2). Die Beförderungsleistung des F von Aachen nach Rostock an seinen Auftraggeber S ist einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung gleichgestellt (§ 3b Abs. 3 Satz 3 UStG). Da S gegenüber F seine französische USt-IdNr. verwendet, verlagert sich der Ort der Beförderungsleistung vom Abgangsort Aachen nach Frankreich (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). Steuerschuldner der französischen Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Leistungsempfänger S, da der leistende Unternehmer F nicht in Frankreich ansässig ist (vgl. Art. 21 Absatz 1 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie). In der Rechnung an S darf keine französische Umsatzsteuer enthalten sein.
Beispiel 2:
Der deutsche Unternehmer U beauftragt den in Deutschland ansässigen Frachtführer S, Güter von Amsterdam nach Dresden zu befördern. S beauftragt den ebenfalls in Deutschland ansässigen Unterfrachtführer F, die Güter von Amsterdam nach Venlo zu bringen. Dort übernimmt S die Güter und befördert sie weiter nach Dresden. Dabei teilt S im Frachtbrief an F den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung mit. U und S verwenden jeweils ihre deutsche USt-IdNr. Die Beförderungsleistung des S an seinen Auftraggeber U umfaßt die Gesamtbeförderung von Amsterdam nach Dresden. Die Leistung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, da U gegenüber S seine deutsche USt-IdNr. verwendet (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). Steuerschuldner in Deutschland ist der leistende Unternehmer S (§ 13a Absatz 1 Nr. 1 UStG). S muß in der Rechnung an U die deutsche Umsatzsteuer gesondert ausweisen (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Beförderungsleistung des F an seinen Auftraggeber S von Amsterdam nach Venlo steht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung und ist deshalb dieser gleichgestellt (§ 3b Abs. 3 Satz 3 UStG). Da S gegenüber F seine deutsche USt-IdNr. verwendet, verlagert sich der Ort der Beförderungsleistung vom Abgangsort Amsterdam nach Deutschland (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). Steuerschuldner in Deutschland ist der leistende Unternehmer F (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG). F muß in der Rechnung an S die deutsche Umsatzsteuer gesondert ausweisen (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG).
(3) 1 Wird bei Vertragsabschluß einer gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung eine "unfreie Versendung" bzw. "Nachnahme der Fracht beim Empfänger" vereinbart, trägt der Empfänger der Frachtsendung die gesamten Beförderungskosten. 2 Dabei erhält jeder nachfolgende Beförderungsunternehmer die Rechnung des vorhergehenden Beförderungsunternehmers über die Kosten der bisherigen Teilbeförderung. 3 Der letzte Beförderungsunternehmer rechnet beim Empfänger der Ware über die Gesamtbeförderung ab. 4 In diesen Fällen ist jeder Rechnungsempfänger als Leistungsempfänger im Sinne des § 3b Abs. 3 UStG anzusehen (vgl. Abschnitt 42c Abs. 1). Beispiel:
Der deutsche Unternehmer U beauftragt den deutschen Frachtführer S, Güter von Potsdam nach Bordeaux zu befördern. Die Beförderungskosten sollen dem Empfänger A in Bordeaux in Rechnung gestellt werden (Frachtnachnahme). S befördert die Güter zu seinem Unterfrachtführer F in Paris und stellt diesem seine Kosten für die Beförderung bis Paris in Rechnung. F befördert die Güter nach Bordeaux und berechnet dem Empfänger A die Kosten der Gesamtbeförderung. Bei Auftragserteilung wird angegeben, daß F gegenüber S und A gegenüber F ihre französischen USt-IdNrn. verwenden. Als Leistungsempfänger des S ist F anzusehen, da S gegenüber F abrechnet und F die Frachtkosten des S als eigene Schuld übernommen hat. Als Leistungsempfänger von F ist A anzusehen, da F gegenüber A abrechnet (vgl. Abschnitt 42c Abs. 1). Die Beförderungsleistung des S an F umfaßt die Beförderung von Potsdam nach Paris. Die Leistung ist in Frankreich steuerbar, da der Leistungsempfänger F seine französische USt-IdNr. verwendet (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG), Steuerschuldner der französischen Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Leistungsempfänger F, da der leistende Unternehmer S nicht in Frankreich ansässig ist (vgl. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie, vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 5). In der Rechnung an F darf keine französische Umsatzsteuer enthalten sein (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 6). Da F gegenüber A die gesamte Beförderung abrechnet, ist F so zu behandeln, als ob er die Gesamtbeförderung von Potsdam nach Bordeaux erbracht hätte. Die Leistung ist in Frankreich steuerbar, da A gegenüber F seine französische USt-IdNr. verwendet (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). Steuerschuldner der französischen Umsatzsteuer ist der leistende Unternehmer F (vgl. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie, vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 4).