R 42f UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 3b UStG (§ 2 bis § 7 UStDV)

R 42f UStR 2005 Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung steht

R 42f Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung steht

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Werden das Beladen, Entladen, Umschlagen, Lagern und ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen vom befördernden Unternehmer erbracht, sind sie als Nebenleistungen zur Güterbeförderung anzusehen, da diese Leistungen im Vergleich zur Güterbeförderung nebensächlich sind, mit ihr eng zusammenhängen und üblicherweise bei Beförderungsleistungen vorkommen (vgl. Abschnitt 29 Abs. 5 Satz 3). 2 Nebenleistungen zu einer Güterbeförderung teilen deren umsatzsteuerliches Schicksal (vgl. Absatz 4 Beispiel 3). 3 Für Umsätze, die mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehen und selbständige Leistungen sind, gelten dagegen die Regelungen des § 3b Abs. 2 und Abs. 4 UStG. (2) 1 Selbständige Leistungen im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung sind grundsätzlich dort zu besteuern, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (§ 3b Abs. 2 UStG). 2 Steht die Leistung mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung oder mit deren Vor- und Nachläufen (vgl. Abschnitt 42e Abs. 1) im Zusammenhang und verwendet der Empfänger dieser Leistung (vgl. Abschnitt 42c Abs. 1) eine USt-IdNr., die ihm von einem anderen EG-Mitgliedstaat erteilt worden ist, gilt die Leistung als in dem Gebiet des anderen EG-Mitgliedstaates ausgeführt (§ 3b Abs. 4 UStG). 3 Dabei ist es unerheblich, ob der Empfänger dieser Leistung mit dem Leistungsempfänger der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung oder mit dem Leistungsempfänger der Vor- oder Nachläufe identisch ist oder nicht (vgl. Absatz 4 Beispiele 1 und 2). (3) 1 Der leistende Unternehmer hat nachzuweisen, daß seine Leistung im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung oder deren Vor- und Nachläufen steht. 2Dazu hat der Auftraggeber der Leistung den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung in dem im Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblicherweise verwendeten Dokument (z.B. Frachtbrief oder Bordero) anzugeben. 3 Statt dessen kann der Leistungsempfänger eine Bescheinigung folgenden Inhalts erstellen:

"Bescheinigung für selbständige Leistungen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen
Der Unternehmer ______________________________________ (Name und Anschrift des leistenden Unternehmers) hat
für meine Rechnung folgende Leistung ausgeführt:
________________________________________________________ (Bezeichnung und Ausführungsort der Leistung)
Diese Leistung steht mit der innergemeinschaftlichen Beförderung eines
der Güter _______________________________________________ (Bezeichnung des Beförderungsgegenstands)
in _______________________________________________ (Bezeichnung des Abgangsorts/Staat) beginnt
und in __________________________________________________ (Bezeichnung des Bestimmungsorts/Staat)
endet.
____________ (Ort und Datum) __________________________________________ (Name, Anschrift und Unterschrift des Leistungsempfängers)"

(4) Beispielsfälle für Leistungen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen: Beispiel 1:
Der in Deutschland ansässige Unternehmer U beauftragt den in Deutschland ansässigen Frachtführer F, Güter von Spanien nach Deutschland zu befördern. F beauftragt den französischen Unternehmer N, die Güter in Frankreich umzuladen. Dabei teilt F im Leistungsauftrag an N den Abgangsort und den Bestimmungsort der Beförderung mit. F verwendet gegenüber N seine deutsche USt-IdNr. Das Umladen der Güter in Frankreich steht mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung in Zusammenhang. Da F gegenüber N seine deutsche USt-IdNr. verwendet hat, gilt das Umladen als in Deutschland ausgeführt (§ 3b Abs. 4 UStG, vgl. auch Absatz 2). F ist als Leistungsempfänger Steuerschuldner gem. § 13b Absatz 2 Satz 1 UStG (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 2).
Beispiel 2:
Der in Spanien ansässige Unternehmer U beauftragt den in Spanien ansässigen Frachtführer F, Güter von Deutschland nach Spanien zu befördern, und den deutschen Unternehmer D mit dem Beladen der Güter in Deutschland. U verwendet gegenüber D seine spanische USt-IdNr. und teilt ihm den Abgangsort und den Bestimmungsort der Beförderung mit. Da das Beladen der Güter mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung in Zusammenhang steht und U gegenüber D seine spanische USt-IdNr. verwendet, gilt das Beladen als in Spanien ausgeführt (§ 3b Abs. 4 UStG, vgl. auch Absatz 2). Steuerschuldner der spanischen Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Leistungsempfänger U (vgl. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie, vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 5). In der Rechnung an U darf keine spanische Umsatzsteuer enthalten sein (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 6).
Beispiel 3:
Der in Frankreich ansässige Unternehmer U beauftragt den in Deutschland ansässigen Frachtführer F, sowohl eine Güterbeförderung von Frankreich nach Dresden als auch das Entladen der Güter in Dresden durchzuführen. U verwendet gegenüber F seine französische USt-IdNr. Der Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung liegt in Frankreich (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UStG). Das Entladen der Güter ist als Nebenleistung zur Güterbeförderung anzusehen (vgl. Absatz 1). Sie wird wie die Hauptleistung (innergemeinschaftliche Güterbeförderung) behandelt, so daß sich der Ort der Gesamtleistung in Frankreich befindet (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UStG). Die Vorschriften des § 3b Abs. 2 und Abs. 4 UStG finden keine Anwendung. Steuerschuldner der französischen Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Leistungsempfänger U (vgl. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie, vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 5). In der Rechnung an U darf keine französische Umsatzsteuer enthalten sein (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 6).
Beispiel 4:
Der in Deutschland ansässige Unternehmer U beauftragt den in Frankreich ansässigen Frachtführer S, die Güter von Paris an einen Abnehmer in Rostock zu befördern. S befördert die Güter von Paris nach Aachen und beauftragt für die Strecke von Aachen nach Rostock den in Köln ansässigen Unterfrachtführer F mit der Beförderung. Dabei teilt S im Frachtbrief an F den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung mit. S beauftragt mit dem Entladen der von Paris nach Rostock beförderten Güter den in Rostock ansässigen Unternehmer D. U verwendet gegenüber S seine deutsche und S gegenüber F und D seine französische USt-IdNr. Die Beförderungsleistung des S an seinen Auftraggeber U umfaßt die Gesamtbeförderung von Paris nach Rostock. Die Leistung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, da U gegenüber S seine deutsche USt-IdNr. verwendet (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). U ist als Leistungsempfänger Steuerschuldner gem. § 13b Absatz 2 Satz 1 UStG (vgl. hierzu Abschnitt 42i Absatz 2). Die Beförderungsleistung des F von Aachen nach Rostock an seinen Auftraggeber S ist einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung gleichgestellt (§ 3b Abs. 3 Satz 3 UStG). Da S gegenüber F seine französische USt-IdNr. verwendet, verlagert sich der Ort der Beförderungsleistung vorn Abgangsort Aachen nach Frankreich (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). Steuerschuldner der französischen Umsatzsteuer ist hinsichtlich der Beförderungsleistung grundsätzlich der Leistungsempfänger S, da der leistende Unternehmer F nicht in Frankreich ansässig ist (vgl. Art. 21 Absatz 1 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie). In der Rechnung an S darf keine französische Umsatzsteuer enthalten sein. Das Entladen der Güter findet zwar in Deutschland statt. Da diese Leistung aber mit einem Nachlauf zu einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung im Zusammenhang steht und S gegenüber D seine französische USt-IdNr. verwendet, gilt das Entladen als in Frankreich ausgeführt (§ 3b Abs. 3 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 UStG). Steuerschuldner der französischen Umsatzsteuer ist insoweit ebenfalls der Leistungsempfänger S, da der leistende Unternehmer D nicht in Frankreich ansässig ist (vgl. Art. 21 Absatz 1 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie, vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 5). In der Rechnung an S darf keine französische Umsatzsteuer enthalten sein (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 6).