R 42g UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 3b UStG (§ 2 bis § 7 UStDV)

R 42g UStR 2005 Ort der Vermittlung einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung und einer Leistung, die im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung steht

R 42g Ort der Vermittlung einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung und einer Leistung, die im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung steht

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Eine Vermittlung im Sinne des § 3b Abs. 5 oder 6 UStG liegt vor, wenn der Vermittler den Beförderungsvertrag oder den Vertrag über eine Leistung, die mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung im Zusammenhang steht, im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers abschließt (vgl. Abschnitt 52 Abs. 1). 2 Die Vermittlung einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung wird an dem Ort erbracht, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt (§ 3b Abs. 5 Satz 1 UStG). 3 Dies gilt unabhängig davon, wie sich der Ort der Beförderungsleistung nach § 3b Abs. 3 UStG bestimmt. 4Verwendet jedoch der Empfänger der Vermittlungsleistung (vgl. Abschnitt 42c Abs. 1) eine USt-IdNr., die ihm von einem anderen EG-Mitgliedstaat erteilt worden ist, gilt die Vermittlungsleistung als in dem Gebiet des anderen EG-Mitgliedstaates ausgeführt (§ 3b Abs. 5 Satz 2 UStG). 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Vermittlung einer der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung vorangehenden oder ihr nachfolgenden auf einen EG-Mitgliedstaat beschränkten Beförderung (Vor- oder Nachläufe, vgl. Abschnitt 42e Abs. 1). Beispiel 1:
Der in Frankreich ansässige Unternehmer U beauftragt den deutschen Vermittler V, die Beförderung eines Gegenstandes im Namen und für Rechnung des U von Brüssel nach Paris zu vermitteln. Die Beförderung des Gegenstandes wird durch den Frachtführer F ausgeführt. U verwendet gegenüber V seine französische USt-IdNr. Grundsätzlich wäre der Ort der Vermittlungsleistung nach § 3b Abs. 5 Satz 1 UStG nach dem Abgangsort der Güterbeförderung (Brüssel) zu bestimmen. Da jedoch U gegenüber V seine französische USt-IdNr. verwendet hat, ist nach § 3b Abs. 5 Satz 2 UStG, der Leistungsort in Frankreich. Steuerschuldner der französischen Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Leistungsempfänger U (vgl. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie, vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 5). In der Rechnung an U darf keine französische Umsatzsteuer enthalten sein (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 6).
Beispiel 2:
Der in Deutschland ansässige Unternehmer U beauftragt den französischen Vermittler V, die Beförderung eines Gegenstandes im Namen und für Rechnung des U von Brüssel nach Paris zu vermitteln. Die Beförderung des Gegenstandes wird durch den Frachtführer F ausgeführt. U verwendet gegenüber V seine deutsche USt-IdNr. Da U gegenüber V seine deutsche USt-IdNr. verwendet, verlagert sich der Ort der Vermittlungsleistung vom Abgangsort Brüssel nach Deutschland (§ 3b Abs. 5 Satz 2 UStG). U ist als Leistungsempfänger Steuerschuldner gem. § 13b Absatz 2 Satz 1 UStG (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 2).
Beispiel 3:
Die Privatperson P aus Deutschland beauftragt den deutschen Vermittler V, die Beförderung eines Gegenstandes im Namen und für Rechnung des P von Brüssel nach Paris zu vermitteln. Die Beförderung wird durch den Frachtführer F ausgeführt. Der Ort der Vermittlungsleistung des V an seinen Auftraggeber P bestimmt sich nach dem Abgangsort Brüssel (§ 3b Abs. 5 Satz 1 UStG). Der deutsche Vermittler V ist Steuerschuldner in Belgien (vgl. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie, vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 4). Die Abrechnung richtet sich nach den Regelungen des belgischen Umsatzsteuerrechts.
(2) 1 Die Vermittlung einer selbständigen Leistung, die im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung oder deren Vor- und Nachläufen steht, wird an dem Ort erbracht, an dem diese Leistung erbracht wird (§ 3b Abs. 6 Satz 1 UStG). 2 Dies gilt unabhängig davon, wie sich der Ort der selbständigen Leistung nach § 3b Abs. 2 und 4 UStG bestimmt. 3Verwendet jedoch der Empfänger der Vermittlungsleistung (vgl. Abschnitt 42c Abs. 1) eine USt-IdNr. eines anderen EG-Mitgliedstaates, gilt die Vermittlungsleistung als in dem Gebiet des anderen EG-Mitgliedstaates ausgeführt (§ 3b Abs. 6 Satz 2 UStG). Beispiel:
Der in Frankreich ansässige Unternehmer U beauftragt den deutschen Vermittler V, für einen Gegenstand, der von Kiel nach Paris befördert werden soll, das Umladen in Brüssel im Namen und für Rechnung des U zu vermitteln. U verwendet gegenüber V seine französische USt-IdNr. Grundsätzlich wäre der Ort der Vermittlungsleistung nach dem Umladeort Brüssel zu bestimmen (§ 3b Abs. 6 Satz 1 UStG). Da jedoch U gegenüber V seine französische USt-IdNr. verwendet hat, liegt nach § 3b Abs. 6 Satz 2 UStG der Leistungsort in Frankreich. Steuerschuldner der französischen Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Leistungsempfänger U (vgl. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie, vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 5). In der Rechnung an U darf keine französische Umsatzsteuer enthalten sein (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 6).