R 42i UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 3b UStG (§ 2 bis § 7 UStDV)

R 42i UStR 2005 Besteuerungsverfahren bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen

R 42i Besteuerungsverfahren bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Bundesrepublik Deutschland (1) 1Bei im Inland erbrachten innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen ist der leistende Unternehmer der Steuerschuldner, wenn er im Inland ansässig ist. 2Die Umsätze sind im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Absatz 1 bis 4 UStG zu versteuern. (2) Ist der leistende Unternehmer im Ausland ansässig, schuldet der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 2 Satz 1 UStG die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (vgl. hierzu Abschnitt 182a). (3) Ist der Empfänger einer der genannten Leistungen weder ein Unternehmer noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, hat der leistende ausländische Unternehmer diesen Umsatz im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG zu versteuern. Andere EG-Mitgliedstaaten (4) Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer, der eine der vorgenannten Leistungen in einem anderen EG-Mitgliedstaat ausführt, in diesem EG-Mitgliedstaat Steuerschuldner der Umsatzsteuer (Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie). (5) Ist jedoch der leistende Unternehmer in dem EG-Mitgliedstaat, in dem die sonstige Leistung der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist, nicht ansässig, schuldet der Leistungsempfänger grundsätzlich die Umsatzsteuer, wenn er in diesem EG-Mitgliedstaat als Unternehmer steuerlich erfaßt ist (Artikel 21 Nr. 1 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie). (6) Wenn der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, darf in der Rechnung des im anderen Staat ansässigen leistenden Unternehmers keine Umsatzsteuer im Rechnungsbetrag enthalten sein.