R 42j UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 3c UStG

R 42j UStR 2005 Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferungen an bestimmte Abnehmer (§ 3c UStG)

R 42j Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferungen an bestimmte Abnehmer (§ 3c UStG)

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 § 3c UStG regelt den Lieferungsort für die Fälle, in denen der Lieferer Gegenstände - ausgenommen neue Fahrzeuge im Sinne von § 1b Abs. 2 und 3 UStG - in einen anderen EG-Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat. 2 Abweichend von § 3 Abs. 6 bis 8 UStG ist die Lieferung danach in dem EG-Mitgliedstaat als ausgeführt zu behandeln, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet, wenn der Lieferer die maßgebende Lieferschwelle überschreitet oder auf deren Anwendung verzichtet. Maßgeblich ist, daß der liefernde Unternehmer die Beförderung oder Versendung veranlaßt haben muß. (2) 1 Zu dem in § 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG genannten Abnehmerkreis gehören insbesondere Privatpersonen. 2 Die in § 3c Abs. 2 Nr. 2 UStG bezeichneten Abnehmer sind im Inland mit dem Erwerberkreis identisch, der nach § 1a Abs. 3 UStG die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht erfüllt und nicht für die Erwerbsbesteuerung optiert hat (vgl. Abschnitt 15a Abs. 2). 3 Bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist der Abnehmerkreis - unter Berücksichtigung der von dem jeweiligen EG-Mitgliedstaat festgesetzten Erwerbsschwelle - entsprechend abzugrenzen. 4 Die Erwerbsschwellen in den anderen EG-Mitgliedstaaten betragen:

Belgien: 11 2000.00 €
Dänemark: 80.000 DKK
Estland: 160 000.00 EEK
Finnland: 10 000.00 €
Frankreich: 10 000.00 €
Griechenland: 10 000.00 €
Irland: 41 000.00 €
Italien: 8 263.31 €
Lettland: 7 000.00 LVL
Litauen: 35 000.00 LTL
Luxemburg: 10 000.00 €
Malta: 10 000.00 €
Niederlande: 10 000.00 €
Österreich: 10 000.00 €
Polen: 10 000.00 €
Portugal: 8 978.36 €
Schweden: 90.000 SEK
Slowakei: 420 000.00 SKK
Slowenien: 10 000.00 €
Spanien: 10 000.00 €
Tschechien: 10 000.00 €
Ungarn: 10 000.00 €
Vereinigtes Königreich: 55 000.00 GBP
Zypern: 6 000.00 CYP

(3) 1 Für die Ermittlung der jeweiligen Lieferschwelle ist von dem Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen im Sinne von § 3c UStG in einen EG-Mitgliedstaat zuzurechnen ist, auszugehen. 2 Die maßgebenden Lieferschwellen in den anderen EG-Mitgliedstaaten betragen:

Belgien: 35 000.00 €
Dänemark: 280.000 DKK
Estland: 550 000.00 EEK
Finnland: 35 000.00 €
Frankreich: 100 000.00 €
Griechenland: 35 000.00 €
Irland: 35 000.00 €
Italien: 27 888.67 €
Lettland: 24 000.00 LVL
Litauen: 125 000.00 LTL
Luxemburg: 100 000.00 €
Malta: 35 000.00 €
Niederlande: 100 000.00 €
Österreich: 100 000.00 €
Polen: 35 000.00 €
Portugal: 31 424.27 €
Schweden: 320.000 SEK
Slowakei: 1 500 000.00 SEK
Slowenien: 35 000.00 €
Spanien: 35 000.00 €
Tschechien: 35 000.00 €
Ungarn: 35 000.00 €
Vereinigtes Königreich: 70.000 GBP
Zypern: 20 000.00 CYP
3Die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren bleibt bei der Ermittlung der Lieferschwelle unberücksichtigt. 4 Befördert oder versendet der Lieferer verbrauchsteuerpflichtige Waren in einen anderen EG-Mitgliedstaat an Privatpersonen, verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von einer Lieferschwelle stets in den Bestimmungsmitgliedstaat. 5Die Verlagerung des Lieferungsorts nach § 3c Absatz 1 UStG tritt ein, sobald die Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr überschritten wird.