R 46 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 3 UStG (§ 19 bis § 21 UStDV)

R 46 UStR 2005 Grenzüberschreitende Güterbeförderungen

R 46 Grenzüberschreitende Güterbeförderungen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Eine grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen, die im Zusammenhang mit einer Ausfuhr, einer Durchfuhr oder einer Einfuhr steht, ist unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG steuerfrei (vgl. Abschnitte 47 und 48). 2 Sie liegt vor, wenn sich eine Güterbeförderung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt (§ 3b Abs. 1 Satz 3 UStG). 3 Zu den grenzüberschreitenden Beförderungen im allgemeinen vgl. Abschnitt 42a. 4 Grenzüberschreitende Beförderungen sind auch die Beförderungen aus einem Freihafen in das Inland oder vom Inland in einen Freihafen (vgl. § 1 Abs. 2 UStG). (2) 1 Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sind Güterbeförderungen, auf die die "Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)" anzuwenden sind. 2 Die Rechtsvorschriften sind im Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 09.05.1980 enthalten (BGBl 1985 II S. 225). 3 Sie finden auf Sendungen von Gütern Anwendung, die mit durchgehendem Frachtbrief zur Beförderung auf einem Schienenwege aufgegeben werden, der das Inland und mindestens einen Nachbarstaat berührt. (3) 1 Für die Befreiung nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG ist es unerheblich, auf welche Weise die Beförderungen durchgeführt werden, z.B. mit Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, Seeschiffen, Binnenschiffen oder durch Rohrleitungen. 2 Aufgrund der Definition des Beförderungsbegriffs in § 3 Abs. 6 UStG sind auch das Schleppen und Schieben stets als Beförderung anzusehen. (4) 1 Ein Frachtführer, der die Beförderung von Gegenständen übernommen hat, bewirkt auch dann eine Beförderungsleistung, wenn er die Beförderung nicht selbst ausführt, sondern sie von einem oder mehreren anderen Frachtführern (Unterfrachtführern) ausführen läßt. 2 In diesen Fällen hat er die Stellung eines Hauptfrachtführers, für den der oder die Unterfrachtführer ebenfalls Beförderungsleistungen bewirken. 3 Diese Beförderungsleistungen können grenzüberschreitend sein. 4Die Beförderungsleistung des Hauptfrachtführers sowie des Unterfrachtführers, dessen Leistung sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt, sind grenzüberschreitend. 5 Diesen Beförderungsleistungen vorangehende oder sich anschließende Beförderungen im Inland durch die anderen Unterfrachtführer sind steuerpflichtig, soweit nicht die Steuerbefreiungen für andere sonstige Leistungen nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitte 47 und 48). (5) 1 Spediteure sind in den Fällen des Selbsteintritts, der Spedition zu festen Kosten - Übernahmesätzen - sowie des Sammelladungsverkehrs umsatzsteuerrechtlich als Beförderer anzusehen. 2 Der Fall eines Selbsteintritts liegt vor, wenn der Spediteur die Beförderung selbst ausführt (§ 458 HGB). 3 Im Fall der Spedition zu festen Kosten - Übernahmesätzen - hat sich der Spediteur mit dem Auftraggeber über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt (§ 459 HGB). 4 Der Fall eines Sammelladungsverkehrs ist gegeben, wenn der Spediteur die Versendung des Gegenstandes zusammen mit den Gegenständen anderer Auftraggeber bewirkt, und zwar aufgrund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrages (§ 460 HGB). (6) 1 Im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen ist verkehrsrechtlich davon auszugehen, daß den Frachtbriefen jeweils besondere Beförderungsverträge zugrunde liegen und daß es sich bei der Durchführung dieser Verträge jeweils um selbständige Beförderungsleistungen handelt. 2 Dementsprechend ist auch umsatzsteuerrechtlich jede frachtbriefmäßig gesondert behandelte Beförderung als selbständige Beförderungsleistung anzusehen.