R 48 Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen
UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )
(1) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG kommt insbesondere für folgende sonstige Leistungen in Betracht: 1. für grenzüberschreitende Güterbeförderungen und Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr (vgl. Abschnitt 46) ins Drittlandsgebiet; 2. für inländische und innergemeinschaftliche Güterbeförderungen, die einer Beförderung nach Nr. 1 vorangehen, z.B. Beförderungen durch Rollfuhrunternehmer vom Absender zum Flughafen, Binnenhafen oder Bahnhof oder Beförderungen von leeren Seetransportbehältern zum Beladeort, 3. für den Umschlag und die Lagerung von Gegenständen vor ihrer Ausfuhr oder während ihrer Durchfuhr, 4. für die handelsüblichen Nebenleistungen, die bei Güterbeförderungen aus dem Inland in das Drittlandsgebiet oder durch das Inland oder bei den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Leistungen vorkommen, z.B. Wiegen, Messen oder Probeziehen, 5. für die Besorgung der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Leistungen. 2Die Steuerbefreiung hängt nicht davon ab, daß die Leistungen an ausländische Auftraggeber bewirkt werden. 3Die Leistungen müssen sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen. 4Eine Ausfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbracht wird. 5Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Gegenstand im Drittlandsgebiet verbleibt. 6 Es ist unbeachtlich, ob es sich um eine Beförderung, einen Umschlag oder eine Lagerung oder um eine handelsübliche Nebenleistung zu diesen Leistungen handelt. (2) Folgende sonstige Leistungen sind nicht als Leistungen anzusehen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen: 1. Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Durchfuhr von Gegenständen. Diese Leistungen können jedoch nach § 4 Nr. 5 UStG steuerfrei sein (vgl. Abschnitt 52); 2. Leistungen, die sich im Rahmen einer Ausfuhr oder einer Durchfuhr von Gegenständen nicht auf diese Gegenstände, sondern auf die Beförderungsmittel beziehen, z.B. die Leistung eines Gutachters, die sich auf einen verunglückten Lastkraftwagen - und nicht auf seine Ladung - bezieht, oder die Überlassung eines Liegeplatzes in einem Binnenhafen. Für Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind, kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 145 Abs. 9 und Abschnitt 146 Abs. 6 ). (3) 1 Als Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr sind auch solche Gegenstände anzusehen, die sich vor der Ausfuhr im Rahmen einer Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 UStG oder einer Lohnveredelung im Sinne des § 7 UStG befinden. 2 Die Steuerbefreiung erstreckt sich somit auch auf sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf diese Gegenstände beziehen. (4) 1 Bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen und anderen sonstigen Leistungen, einschließlich Besorgungsleistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen, ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung, daß der leistende Unternehmer im Geltungsbereich der UStDV die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der Gegenstände durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachweist (§ 20 Abs. 1 und 3 UStDV). 2 Bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen kommen insbesondere die vorgeschriebenen Frachturkunden (z.B. Frachtbrief, Konnossement), der schriftliche Speditionsauftrag, das im Speditionsgewerbe übliche Bordero oder ein Doppel des Versandscheins als Nachweisbelege in Betracht . 3 Bei anderen sonstigen Leistungen kommen als Ausfuhrbelege insbesondere Belege mit einer Ausfuhrbestätigung der den Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft überwachenden Grenzzollstelle, Versendungsbelege oder sonstige handelsübliche Belege in Betracht (§ 9 bis § 11 UStDV, vgl. Abschnitte 132 bis 134). 4 Die sonstigen handelsüblichen Belege können auch von den Unternehmern ausgestellt werden, die für die Lieferung die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG) oder für die Bearbeitung oder Verarbeitung die Steuerbefreiung für Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 7 UStG) in Anspruch nehmen. 5 Diese Unternehmer müssen für die Inanspruchnahme der vorbezeichneten Steuerbefreiungen die Ausfuhr der Gegenstände nachweisen. 6 Anhand der bei ihnen vorhandenen Unterlagen können sie deshalb einen sonstigen handelsüblichen Beleg, z.B. für einen Frachtführer, Umschlagbetrieb oder Lagerhalter, ausstellen. (5) Bei Vortransporten, die mit Beförderungen im Luftfrachtverkehr aus dem Inland in das Drittlandsgebiet verbunden sind, ist der Nachweis der Ausfuhr oder Wiederausfuhr als erfüllt anzusehen, wenn sich aus den Unterlagen des Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt, daß im Einzelfall 1. die Vortransporte aufgrund eines Auftrags bewirkt worden sind, der auch die Ausführung der nachfolgenden grenzüberschreitenden Beförderung zum Gegenstand hat, 2. die Vortransporte als örtliche Rollgebühren oder Vortransportkosten abgerechnet worden sind und 3. die Kosten der Vortransporte wie folgt ausgewiesen worden sind: a) im Luftfrachtbrief - oder im Sammelladungsverkehr im Hausluftfrachtbrief - oder b) in der Rechnung an den Auftraggeber, wenn die Rechnung die Nummer des Luftfrachtbriefs - oder im Sammelladungsverkehr die Nummer des Hausluftfrachtbriefs - enthält. (6) 1 Ist bei einer Beförderung im Eisenbahnfrachtverkehr, die einer grenzüberschreitenden Beförderung oder einer Beförderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr vorausgeht, der Empfänger oder der Absender im Ausland außerhalb der Gebiete im Sinne des § 1 Abs. 3 UStG ansässig und werden die Beförderungskosten von diesem Empfänger oder Absender bezahlt, so kann die Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus Vereinfachungsgründen durch folgende Bescheinigung auf dem Frachtbrief nachgewiesen werden: "Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke Nach meinen Unterlagen bezieht sich die Beförderung unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG). Die Beförderungskosten werden von ............................................................... (Name und Anschrift des ausländischen Empfängers oder Absenders) bezahlt. ............................................................... (Ort und Datum) (Unterschrift)" 2Der in der vorbezeichneten Bescheinigung angegebene ausländische Empfänger oder Absender muß der im Frachtbrief angegebene Empfänger oder Absender sein. (7) 1 Eine grenzüberschreitende Beförderung zwischen dem Inland und einem Drittland liegt auch vor, wenn die Güterbeförderung vom Inland über einen anderen EG-Mitgliedstaat in ein Drittland durchgeführt wird. 2 Befördert in diesem Fall ein Unternehmer die Güter auf einer Teilstrecke vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet, ist diese Leistung nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG steuerfrei (vgl. Beispiel 2). 3 Der Unternehmer hat die Ausfuhr der Güter durch Belege nachzuweisen (vgl. § 4 Nr. 3 Satz 3 und 4 UStG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 UStDV). 4 Wird der Nachweis nicht erbracht, ist die Beförderung als innergemeinschaftliche Güterbeförderung anzusehen, da sich der Bestimmungsort dieser Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebiet befindet (vgl. Beispiel 1). Beispiel 1:
Der in der Schweiz ansässige Unternehmer U beauftragt den in Deutschland ansässigen Frachtführer F, Güter von Mainz nach Sofia (Bulgarien) zu befördern. F beauftragt den deutschen Unterfrachtführer F 1 mit der Beförderung von Mainz nach Bozen (Italien) und den italienischen Unterfrachtführer F 2 mit der Beförderung von Bozen nach Sofia. Dabei kann F 1 die Ausfuhr nach Bulgarien nicht durch Belege nachweisen. F verwendet gegenüber F 1 seine deutsche USt-IdNr. Die Beförderungsleistung des F an seinen Leistungsempfänger U umfaßt die Gesamtbeförderung von Mainz nach Sofia. Da keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung nach § 3b Abs. 3 UStG vorliegt, ist nach § 3b Abs. 1 Satz 2 UStG nur der Teil der Leistung steuerbar, der auf den inländischen Streckenanteil entfällt. Dieser Teil der Leistung ist nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG allerdings steuerfrei, da sich diese Güterbeförderung unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr bezieht. Die Beförderungsleistung des Unterfrachtführers F 1 an den Frachtführer F ist eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, da sich der Bestimmungsort dieser Beförderung in einem anderen EG-Mitgliedstaat (Italien) befindet. Der Ort dieser Leistung bestimmt sich nach dem inländischen Abgangsort (§ 3b Abs. 3 Satz 1 UStG). Die Regelung nach § 3b Abs. 3 Satz 2 UStG greift nicht, da F nicht die USt-IdNr. eines anderen EG-Mitgliedstaates verwendet. Die Leistung des F 1 ist nicht steuerfrei, da F 1 keinen belegmäßigen Nachweis nach § 20 Abs. 1 und 3 UStDV erbringen kann. Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer F 1 ((§ 13a Absatz 1 Nr. 1 UStG ). Die Beförderungsleistung des Unterfrachtführers F 2 an den Frachtführer F ist in Deutschland nicht steuerbar (§ 3b Abs. 1 Satz 1 UStG). Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, jedoch weist F 1 durch Belege die Ausfuhr der Güter nach Bulgarien nach (§ 20 Abs. 1 und 3 UStDV). Die Beförderungsleistung des Unterfrachtführers F 1 an den Frachtführer F von Mainz nach Bozen ist Teil einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung nach Bulgarien. Da der Unterfrachtführer F 1 durch Belege die Ausfuhr der Güter nach Bulgarien nachweist, und somit den belegmäßigen Nachweis nach § 20 Abs. 1 und 3 UStDV erbringt, ist seine Leistung nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit. Die Beförderungsleistungen des Frachtführers F und des Unterfrachtführers F 2 sind wie in Beispiel 1 dargestellt zu behandeln. (8) Beziehen sich die Leistungen auf Seetransportbehälter ausländischer Auftraggeber, kann der Unternehmer den Nachweis der Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus Vereinfachungsgründen dadurch erbringen, daß er folgendes aufzeichnet: 1. den Namen und die Anschrift des ausländischen Auftraggebers und des Verwenders, wenn dieser nicht Auftraggeber ist, und 2. das Kennzeichen des Seetransportbehälters.
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