R 51 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 4 UStG

R 51 UStR 2005 Lieferungen von Gold an Zentralbanken

R 51 Lieferungen von Gold an Zentralbanken

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

1Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4 UStG fallen Goldlieferungen an die Deutsche Bundesbank und die Europäische Zentralbank. 2 Die Steuerbefreiung erstreckt sich ferner auf Goldlieferungen, die an Zentralbanken anderer Staaten oder an die den Zentralbanken entsprechenden Währungsbehörden anderer Staaten bewirkt werden. 3 Es ist hierbei nicht erforderlich, daß das gelieferte Gold in das Ausland gelangt.