R 63 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 8 UStG

R 63 UStR 2005 Zahlungs-, Überweisungs- und Kontokorrentverkehr

R 63 Zahlungs-, Überweisungs- und Kontokorrentverkehr

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1Nach § 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG steuerfreie Leistungen im Rahmen des Kontokorrentverkehrs sind z.B. die Veräußerung von Scheckheften, der Firmeneindruck auf Zahlungs- und Überweisungsvordrucken und die Anfertigung von Kontoabschriften und Fotokopien. 2 Die Steuerfreiheit der Umsätze im Zahlungsverkehr hängt nicht davon ab, daß der Unternehmer ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) betreibt (vgl. BFH-Urteil vom 27.08.1998 - BStBl 1999 II S. 106). (2) 1Umsätze im Überweisungsverkehr liegen nur dann vor, wenn die erbrachten Dienstleistungen eine Weiterleitung von Geldern bewirken und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führen. 2Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG gilt für die Leistungen der durch Outsourcing entstandenen Rechenzentren nicht, wenn sie die ihnen übertragenen Vorgänge sämtlich nur EDV-technisch abwickeln.