R 65 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 8 UStG

R 65 UStR 2005 Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren

R 65 Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

1Bei der Abgrenzung der steuerfreien Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren von der steuerpflichtigen Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren gilt folgendes: 2Die Leistung des Unternehmers (Kreditinstitut) ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei, wenn das Entgelt dem Emittenten in Rechnung gestellt wird. 3 Sie ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, wenn sie dem Depotkunden in Rechnung gestellt wird. 4 Zu den steuerpflichtigen Leistungen gehören z.B. auch die Depotunterhaltung, das Inkasso von fremden Zins- und Dividendenscheinen, die Ausfertigung von Depotauszügen, von Erträgnis-, Kurswert- und Steuerkurswertaufstellungen, die Informationsübermittlung von Kreditinstituten an Emittenten zur Führung des Aktienregisters bei Namensaktien sowie die Mitteilungen an die Depotkunden nach § 128 AktG.