R 66 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 8 UStG

R 66 UStR 2005 Gesellschaftsanteile

R 66 Gesellschaftsanteile

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Zu den Anteilen an Gesellschaften gehören neben den Anteilen an Kapitalgesellschaften, z.B. GmbH-Anteile, auch die Anteile an Personengesellschaften, z.B. OHG-Anteile. (2) 1Eine "Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften" im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG liegt vor, wenn eine Mittelsperson einer Gesellschaft oder dem zukünftigen Gesellschafter die Gelegenheit zum Abschluss des Vertrags über den Erwerb eines Gesellschaftsanteils nachweist oder sonst das Erforderliche tut, damit der Vertrag über den Erwerb der Gesellschaftsanteile zustande kommt. 2Keine Vermittlungsleistung erbringt ein Unternehmer, der einem mit dem Vertrieb von Gesellschaftsanteilen betrauten Unternehmer Abschlussvertreter zuführt und diese betreut (BFH-Urteil vom 23. 10. 2002 - BStBl 2003 II S. 618). (3) 1 Die Befreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG setzt voraus, daß der Leistungsempfänger Gesellschaftsanteile an einer Kapital- oder Personengesellschaft erhält. 2 Erwirbt jemand treuhänderisch Gesellschaftsanteile und verwaltet diese gegen Entgelt, werden ihm dadurch keine Gesellschaftsanteile verschafft. 3 Die Tätigkeit ist deshalb grundsätzlich steuerpflichtig. 4 Dies gilt auch dann, wenn sich der Unternehmer treuhänderisch an einer Anlagegesellschaft beteiligt und deren Geschäfte führt (vgl. BFH-Urteil vom 29.01.1998 - BStBl II S. 413). 5 Eine Befreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG kommt nur in Betracht, wenn der Unternehmer nach den Vorschriften des InvG tätig geworden ist. (4) 1 Eine Publikums-KG bewirkt dadurch, daß ihr Treuhandkommanditist zahlreiche Anleger an seinem Anteil beteiligt, nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG umsatzsteuerfreie Umsätze. 2 Gleiches gilt, wenn die Anleger neben der Kommanditeinlage auch an einer stillen Beteiligung des Treuhandkommanditisten an der Publikums-KG beteiligt sind (BFH-Urteil vom 21.11.1991 - BStBl 1992 II S. 637). 3 Werden Kommanditanteile an einer Kommanditgesellschaft von einem Treuhandkommanditisten für Rechnung eines oder mehrerer Treugeber erworben, ist der Anteilserwerb aufgrund der Zurechnungsvorschrift des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO als Erwerb eines Gesellschaftsanteils durch den Treugeber anzusehen. 4 Die Veräußerung dieser Anteile durch den Treugeber ist nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG steuerfrei. 5 Mit der Aufnahme atypisch stiller Gesellschafter in einer den Publikumsgesellschaften gleichartigen Weise bewirkt der Inhaber des Handelsgeschäfts steuerbare Umsätze, indem er gegen Zahlung der Kapitaleinlage die Rechtsposition als stiller Gesellschafter einräumt. 6 Diese Umsätze mit Anteilen an einer atypisch stillen Gesellschaft sind steuerfrei (BFH-Urteil vom 14.12.1995 - BStBl 1996 II S. 250). (5) 1 Die Vermittlung einer stillen Beteiligung (§ 230 HGB) ist als Vermittlung eines Gesellschaftsanteils nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG steuerfrei . 2 Wer lediglich einem Anlageberater Anschriften von interessierten Kapitalanlegern beschafft, bewirkt keine Vermittlung von Umsätzen von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen (BFH-Urteil vom 12.01.1989 - BStBl II S. 339). 3 Die Leistungen sind daher nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG steuerfrei. (6) Die Vermittlung von Mitgliedschaften in einem Idealverein ist nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG steuerfrei (vgl. BFH-Urteil vom 27.07.1995 - BStBl II S. 753).