Nach § 4 Nr. 8 Buchstabe g UStG ist die Übernahme von Verbindlichkeiten, soweit hierin nicht lediglich - wie im Regelfall - eine Entgeltszahlung zu sehen ist (vgl. Abschnitt 1 Abs. 3 und BFH-Urteil vom 31.07.1969 - BStBl 1970 II S. 73), steuerfrei , z.B. Übernahme von Einlagen bei der Zusammenlegung von Kreditinstituten.