R 69 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 8 UStG

R 69 UStR 2005 Verwaltung von Sondervermögen

R 69 Verwaltung von Sondervermögen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 InvG sind Kapitalanlagegesellschaften Kreditinstitute, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, Sondervermögen zu verwalten und Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 InvG zu erbringen. 2 Für die Verwaltung dieser Sondervermögen erhalten die Kapitalanlagegesellschaften nach Maßgabe der Vertragsbedingungen eine Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen (§ 29 Absatz 1, § 41 Absatz 1 Satz 1 InvG) . 3 Die Verwaltung dieser Sondervermögen ist nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG steuerfrei . 4Ebenso nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG steuerfrei sind Tätigkeiten im Rahmen der Verwaltung von Sondervermögen, die nach § 16 InvG von der Kapitalanlagegesellschaft auf ein anderes Unternehmen ausgelagert worden sind. 5 Die laufende Überwachung des Grundstücksbestandes durch die Depotbank ((§ 24 Absatz 3 InvG ) ist nicht als Verwaltung des Sondervermögens im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 InvG anzusehen. 6 Diese Tätigkeit ist daher auch nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG steuerfrei . (2) 1 Nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG ist ferner die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, welche Leistungen im Todes- oder Erlebensfall, bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit vorsehen, von der Umsatzsteuer befreit (§ 1 Abs. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG). 2Die Versorgungswerke der Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigten, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sowie Zahnärzte zählen zu den Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 4 VAG; Pensionsfonds sind Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 112 Absatz 1 VAG. 3Damit sind die unmittelbaren Verwaltungsleistungen durch Unternehmer an die auftraggebenden Versorgungseinrichtungen steuerfrei. 4Einzelleistungen an die jeweilige Versorgungseinrichtung, die keine unmittelbare Verwaltungstätigkeit darstellen (z. B. Erstellung eines versicherungsmathematischen Gutachtens) fallen dagegen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG. 5Zu weiteren Einzelheiten, insbesondere bei Unterstützungskassen, vgl. BMF-Schreiben vom 18. 12. 1997 - BStBl I S. 1046.