(1) 1 Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 InvG sind Kapitalanlagegesellschaften Kreditinstitute, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, Sondervermögen zu verwalten und Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 InvG zu erbringen. 2 Für die Verwaltung dieser Sondervermögen erhalten die Kapitalanlagegesellschaften nach Maßgabe der Vertragsbedingungen eine Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen (§ 29 Absatz 1, § 41 Absatz 1 Satz 1 InvG) . 3 Die Verwaltung dieser Sondervermögen ist nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG steuerfrei . 4Ebenso nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG steuerfrei sind Tätigkeiten im Rahmen der Verwaltung von Sondervermögen, die nach § 16 InvG von der Kapitalanlagegesellschaft auf ein anderes Unternehmen ausgelagert worden sind. 5 Die laufende Überwachung des Grundstücksbestandes durch die Depotbank ((§ 24 Absatz 3 InvG ) ist nicht als Verwaltung des Sondervermögens im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 InvG anzusehen. 6 Diese Tätigkeit ist daher auch nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG steuerfrei . (2) 1 Nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG ist ferner die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, welche Leistungen im Todes- oder Erlebensfall, bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit vorsehen, von der Umsatzsteuer befreit (§