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1Zu den Wirtschaftsgütern, die nach § 114 Abs. 3 BewG mit dem für sie festgestellten Einheitswert anzusetzen sind, gehören der inländische Grundbesitz und das inländische Betriebsvermögen (§ 19 BewG). 2 Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind die maßgebenden Einheitswerte ohne Zuschlag anzusetzen. 3 Grundstücke (§ 70 BewG), die nicht im Beitrittsgebiet belegen sind, werden mit 140 v.H. der maßgebenden Einheitswerte angesetzt (§ 121a BewG). 4 Grundstücke im Zustand der Bebauung werden ebenfalls mit 140 v.H. der besonderen Einheitswerte (§ 91 Abs. 2 BewG) angesetzt.