R 81 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 12 UStG

R 81 UStR 2005 Verträge besonderer Art

R 81 Verträge besonderer Art

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Ein Vertrag besonderer Art liegt vor, wenn die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber anderen wesentlicheren Leistungen zurücktritt und das Vertragsverhältnis ein einheitliches, unteilbares Ganzes darstellt (BFH-Urteil vom 19.12.1952 - BStBl 1953 III S. 98 - und vom 31. 5. 2001 - BStBl II S. 658). 2 Bei einem Vertrag besonderer Art kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG weder für die gesamte Leistung noch für einen Teil der Leistung in Betracht. (2) Verträge besonderer Art liegen z.B. in folgenden Fällen vor: 1. Der Veranstalter einer Ausstellung überläßt den Ausstellern unter besonderen Auflagen Freiflächen oder Stände in Hallen zur Schaustellung gewerblicher Erzeugnisse (BFH-Urteil vom 25.09.1953 - BStBl III S. 339; 2. Ein Schützenverein vergibt für die Dauer eines von ihm veranstalteten Schützenfestes Teilflächen des Festplatzes unter bestimmten Auflagen zur Aufstellung von Verkaufsständen, Schankzelten, Schaubuden, Karussells und dergleichen (BFH-Urteil vom 21.12.1954 - BStBl 1955 III S. 59). 3. Eine Gemeinde überläßt Grundstücksflächen für die Dauer eines Jahrmarktes, an dem neben Verkaufsbetrieben überwiegend Gaststätten-, Vergnügungs- und Schaubetriebe teilnehmen (BFH-Urteile vom 07.04.1960 - BStBl III S. 261 - und vom 25.04.1968 - BStBl 1969 II S. 94). 4. Ein Hausbesitzer überläßt Prostituierten Zimmer und schafft bzw. unterhält gleichzeitig durch Maßnahmen oder Einrichtungen eine Organisation, die die gewerbsmäßige Unzucht der Bewohnerinnen fördert (BFH-Urteil vom 10.08.1961 - BStBl III S. 525). 2 5. Ein Unternehmer übernimmt neben der Raumüberlassung die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern - Lagergeschäft § 416 ff. HGB - (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.1968 - BStBl 1969 II S. 120). 6. Ein Hausbesitzer überläßt die Außenwandflächen oder Dachflächen des Gebäudes zu Reklamezwecken (BFH-Urteil vom 23.10.1957 - BStBl III S. 457). 7. Eine Gemeinde gestattet einem Unternehmer, auf öffentlichen Wegen und Plätzen Anschlagtafeln zu errichten und auf diesen Wirtschaftswerbung zu betreiben (BFH-Urteil vom 31.07.1962 - BStBl III S. 476). 8. Ein Unternehmer gestattet die Benutzung eines Sportplatzes oder eines Schwimmbades(Sportanlage) gegen Eintrittsgeld (vgl. BFH-Urteil vom 31. 5. 2001 - BStBl II S. 658) . 9. Ein Golfclub stellt vereinsfremden Spielern seine Anlage gegen Entgelt (sog. Greenfee) zur Verfügung (vgl. BFH-Urteil vom 09.04.1987 - BStBl II S. 659). 10. Vereinen oder Schulen werden unter Aufrechterhaltung des allgemeinen Badebetriebes einzelne Schwimmbahnen zur Verfügung gestellt (vgl. BFH-Urteil vom 10.02.1994 - BStBl II S. 668 - und vom 31. 5. 2001 - BStBl II S. 658). Zur Vermietung einer Sportanlage an Vereine außerhalb des allgemeinen Sport- bzw. Badebetriebes vgl. Abschnitt 86. 11. Zwischen denselben Beteiligten werden ein Tankstellenvertrag - Tankstellenagenturvertrag - und ein Tankstellenmietvertrag - Vertrag über die Nutzung der Tankstelle - abgeschlossen, die beide eine Einheit bilden, wobei die Bestimmungen des Tankstellenvertrages eine beherrschende und die des Mietvertrages eine untergeordnete Rolle spielen (BFH-Urteile vom 05.02.1959 - BStBl III S. 223 - und vom 21.04.1966 - BStBl III S. 415). 12. Betreiber eines Alten- oder Pflegeheimes erbringen gegenüber pflegebedürftigen Heiminsassen umfassende medizinische und pflegerische Betreuung und Versorgung. Die nach § 4 Nr. 12 Satz 1Buchstabe a UStG steuerfreie Vermietung von Grundstücken tritt hinter diese Leistungen zurück (vgl. BFH-Urteil vom 21.04.1993 - BStBl 1994 II S. 266). Für die Leistungen der Alten- oder Pflegeheimbetreiber kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe d UStG in Betracht kommen. 13. Schützen wird gestattet, eine überdachte Schießanlage zur Ausübung des Schießsports ohne Ausschluß weiterer Schützen gegen ein Eintrittsgeld und ein nach Art und Anzahl der abgegebenen Schüsse bemessenes Entgelt zu nutzen (vgl. BFH-Urteil vom 24.06.1993 - BStBl 1994 II S. 52 - und vom 31. 5. 2001 - BStBl II S. 658).