R 85 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 12 UStG

R 85 UStR 2005 Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen

R 85 Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

1Der Begriff der "Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen)", ist für den Bereich des Umsatzsteuerrechts in gleicher Weise auszulegen wie für das Bewertungsrecht (BFH-Urteil vom 16.10.1980 - BStBl 1981 II S. 228). 2 Im Bewertungsrecht sind die Betriebsvorrichtungen von den Gebäuden, den einzelnen Teilen eines Gebäudes und den Außenanlagen des Grundstücks, z.B. Umzäunungen, Bodenbefestigungen, abzugrenzen. 3 Bei der Abgrenzung ist vom Gebäudebegriff auszugehen (BFH-Urteil vom 05.02.1965 - BStBl III S. 220). 4 Für die Frage, ob ein Bauwerk als Gebäude oder als Betriebsvorrichtung anzusehen ist, ist also entscheidend, ob das Bauwerk die Merkmale eines Gebäudes aufweist oder nicht (BFH-Urteil vom 24.02.1961 - BStBl III S. 228). 5 Ein Bauwerk ist als Gebäude anzusehen, wenn es Menschen, Tieren oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist (BFH-Urteil vom 24.05.1963 - BStBl III S. 376). 6 Zu den Betriebsvorrichtungen gehören hiernach neben Maschinen und maschinenähnlichen Anlagen alle Anlagen, die - ohne Gebäude, Teil eines Gebäudes oder Außenanlage eines Gebäudes zu sein - in besonderer und unmittelbarer Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen, d.h. Anlagen, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH-Urteile vom 14.08.1958 - BStBl III S. 400 - und vom 05.03.1971 - BStBl II S. 455). 7 Wegen der Einzelheiten zum Begriff der Betriebsvorrichtungen und zur Abgrenzung zum Gebäudebegriff wird auf den gemeinsamen Ländererlaß vom 31.03.1992 - BStBl I S. 342 - hingewiesen.