R 94 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 14 UStG

R 94 UStR 2005 Praxis- und Apparategemeinschaften

R 94 Praxis- und Apparategemeinschaften

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Unter die Vorschrift des § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG fallen in der Regel die sonstigen Leistungen der ärztlichen Praxis- und Apparategemeinschaften, deren Mitglieder ausschließlich Angehörige der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG bezeichneten Berufe sind. 2Bei den genannten Gemeinschaften handelt es sich um Organisationsformen der ärztlichen Zusammenarbeit. 3 Die Tätigkeit der Gemeinschaften besteht im wesentlichen darin, medizinische Einrichtungen, Apparate und Geräte zentral zu beschaffen und den Mitgliedern für ihre Praxen zur Verfügung zu stellen. 4 Außerdem führen die Gemeinschaften mit eigenem medizinisch-technischen Personal für die Praxen ihrer Mitglieder Laboruntersuchungen, Röntgenaufnahmen und andere medizinisch-technische Leistungen aus. 5 Die beispielhaft angeführten sonstigen Leistungen erfüllen in der Regel die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG, insbesondere werden sie unmittelbar von den Ärzten zur Ausführung ihrer steuerfreien Umsätze verwendet. (2) 1 Eine unmittelbare Verwendung zur Ausführung steuerfreier Umsätze setzt voraus, daß die jeweilige Gemeinschaftsleistung gegenüber den Patienten eingesetzt wird. 2 Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, wenn eine Gemeinschaft für die Praxen ihrer Mitglieder z.B. die Buchführung, die Rechtsberatung oder die Tätigkeit einer ärztlichen Verrechnungsstelle übernimmt. 3 Es handelt sich hierbei um sonstige Leistungen, die nur mittelbar zur Ausführung der steuerfreien ärztlichen Leistungen verwendet werden und die deshalb nicht unter § 4 Nr. 14 UStG fallen. (3) 1 Zusätzlich zu den in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben obliegt den Praxisgemeinschaften die zentrale Beschaffung von Praxisräumen und ihre Überlassung zur Nutzung an die einzelnen Mitglieder. 2 Es handelt sich hier um sonstige Leistungen, die in der Regel unter die Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG) fallen. (4) 1 Soweit eine Praxis- und Apparategemeinschaft Umsätze an Personen erbringt, die nicht Mitglied sind, sind diese Umsätze nicht nach § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG steuerfrei. 2 Die Steuerfreiheit der Umsätze an die Mitglieder wird dadurch nicht berührt. 3 Das gilt auch dann, wenn ein Leistungsempfänger, der nicht Mitglied ist, der Gemeinschaft ein Darlehen oder einen Zuschuß gegeben hat.