R 96 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 16 UStG

R 96 UStR 2005 Krankenhäuser

R 96 Krankenhäuser

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1Krankenhäuser sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können (§ 2 Nr. 1 KHG). 2 Zur weiteren Begriffsbestimmung und zur Frage der Abgrenzung der Krankenhäuser von anderen Einrichtungen, z.B. Kurheime, wird auf R 82 EStR 2003 hingewiesen. (2) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG kann nur für die unmittelbar durch den Betrieb der in der Vorschrift bezeichneten Einrichtung selbst bewirkten Umsätze beansprucht werden (vgl. BFH-Urteil vom 22. 5. 2003 - BStBl II S. 954). 2Umsätze der Krankenhäuser sind, auch soweit sie die ärztliche Heilbehandlung einschließen, grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG i. V. m. § 67 AO erfüllen; die Befreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 14 UStG findet auf sie grundsätzlich keine Anwendung (BFH-Urteil vom 18. 3. 2004 - BStBl II S. 677).