(1) 1 Diagnosekliniken und andere Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung oder Diagnostik sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche Leistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird. 2 Nicht erforderlich ist, daß den untersuchten und behandelten Personen Unterkunft und Verpflegung gewährt werden. 3 Diagnosekliniken, die die Voraussetzungen nach Abschnitt 96 erfüllen, sind Krankenhäuser. (2) 1 Die Steuerbefreiung ist davon abhängig, daß die Leistungen im Einzelfall unter ärztlicher Aufsicht erbracht worden sind (§ 4 Nr. 16 Buchstabe c UStG). 2 Bei Diagnosekliniken und den anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung oder Diagnostik kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß die bezeichnete Voraussetzung erfüllt ist. (3) 1 Zu den in § 4 Nr. 15 Buchstabe b UStG genannten Personen gehören die Sozialversicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch , die Empfänger von Sozialhilfe und die Versorgungsberechtigten. 2 Das Merkmal "zugute kommen" setzt nicht voraus, daß die Leistungen durch die Träger der Sozialleistungen ganz oder teilweise übernommen werden. 3 Die Sozialleistungsempfänger müssen in den Genuß der Maßnahmen gekommen sein (vgl. BFH-Urteil vom 08.05.1996 - BStBl 1997 II S. 151). (4) Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe c UStG kann nur für die unmittelbar durch den Betrieb der in der Vorschrift bezeichneten Einrichtung selbst bewirkten Umsätze beansprucht werden (vgl. BFH-Urteil vom 22. 5. 2003 - BStBl II S. 954).