Strittig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA - ) die der Klägerin im Jahr 1994 und 1995 gewährten Vorsteuern aus dem Erwerb des Grundstücks "A Str." in B nach einer am 5.9.1996 erfolgten Rechnungsberichtigung zu Recht in 1996 zurückgefordert hat.
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