FG Hessen - Urteil vom 17.02.2005
6 K 1802/01
Normen:
UStG § 14 Abs. 2 Satz 2 ; UStG § 17 Abs. 1 ;

Rechnung; Berichtigung; Rückforderung; Vorsteuer; Grundstück; Treu und Glauben; Rechtsmissbrauch - Wirksamkeit einer nachträglichen Rechnungsberichtigung

FG Hessen, Urteil vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 6 K 1802/01

DRsp Nr. 2005/8849

Rechnung; Berichtigung; Rückforderung; Vorsteuer; Grundstück; Treu und Glauben; Rechtsmissbrauch - Wirksamkeit einer nachträglichen Rechnungsberichtigung

1. Die Berichtigung des Umsatzsteuerausweises auf einer Rechnung ist beim Grundstücksverkauf als einseitiges Rechtsgeschäft nicht der Form des § 313 Satz 1 BGB unterworfen. 2. Zur Wirksamkeit einer Rechnungsberichtigungserklärung muss aus ihr nur - notfalls durch Auslegung - hervorgehen, dass der leistende Unternehmer über seine Leistung statt mit dem ursprünglich ausgewiesenen Steuerbetrag nunmehr nur noch mit dem berechtigten Steuerausweises abrechnen will. 3. Die Berichtigungserklärung ist eine einseitige Gestaltungserklärung und hängt daher in ihrer Wirksamkeit weder von der Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Käufer noch vor der Rückzahlung der abgezogenen Vorsteuer an das Finanzamt ab. 4. Steht fest, dass die Rechnungsberichtigung zu Recht erfolgte, wird bereits dadurch die Berichtigungspflicht des Rechnungsempfänger nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG ausgelöst.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 2 Satz 2 ; UStG § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA - ) die der Klägerin im Jahr 1994 und 1995 gewährten Vorsteuern aus dem Erwerb des Grundstücks "A Str." in B nach einer am 5.9.1996 erfolgten Rechnungsberichtigung zu Recht in 1996 zurückgefordert hat.