OLG Hamm - Urteil vom 08.05.2008
28 U 1/08
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 433 ; UStG § 14 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 277/07

Rechnung mit Ausweis der Mehrwertsteuer als vertragliche Nebenpflicht im kaufmännischen Geschäftsverkehr - Kein Recht auf Verweigerung der Rechnung bis zur Leistung einer Nachzahlung

OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2008 - Aktenzeichen 28 U 1/08

DRsp Nr. 2008/17993

Rechnung mit Ausweis der Mehrwertsteuer als vertragliche Nebenpflicht im kaufmännischen Geschäftsverkehr - Kein Recht auf Verweigerung der Rechnung bis zur Leistung einer Nachzahlung

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr besteht grundsätzlich eine vertragliche Nebenpflicht, dem Käufer für den zu zahlenden Kaufpreis gemäß § 14 Abs. 1 UStG eine Rechnung mit dem Ausweis der Mehrwertsteuer, die der gewerbliche Verkäufer für das Umsatzgeschäft zu entrichten hat, auszustellen. Hierzu bedarf es keiner besonderen Absprachen. Der Verkäufer darf die Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis nicht von einer entsprechenden Nachzahlung des Käufers abhängig machen.

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 433 ; UStG § 14 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs.1 S.1 und § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

I. Die Klägerin kann gemäß §§ 433, 241 BGB aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages die Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis beanspruchen.