A.
Gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs.1 S.1 und § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
I. Die Klägerin kann gemäß §§ 433, 241 BGB aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages die Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis beanspruchen.
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