FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2013
5 K 5015/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 8
DStRE 2015, 89

Rechnungen über nicht erbrachte Leistungen berechtigen weder zum Betriebsausgaben- noch zum Vorsteuerabzug

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 5 K 5015/11

DRsp Nr. 2014/11158

Rechnungen über nicht erbrachte Leistungen berechtigen weder zum Betriebsausgaben- noch zum Vorsteuerabzug

1. Betriebsausgaben liegen nicht vor, wenn abgerechnete Leistungen ganz oder teilweise nicht erbracht worden sind. 2. Es gibt kein Korrespondenzprinzip, wonach die Besteuerung beim Empfänger der Zahlung mit derjenigen beim Zahlenden übereinstimmen muss, vielmehr ist die Besteuerung bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen. 3. Eine tatsächlich nicht erbrachte Leistung berechtigt den Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand: