FG Hessen - Urteil vom 28.04.2003
6 K 3750/99
Normen:
BGB § 31 ; UStG § 14 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1423

Rechnungen; Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer; Sportverein; Nicht vertretungsberechtigtes Organ; Zurechnung; Abteilungsleiter - Zurechnung bei unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer durch Organe eines Vereins

FG Hessen, Urteil vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 6 K 3750/99

DRsp Nr. 2003/11721

Rechnungen; Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer; Sportverein; Nicht vertretungsberechtigtes Organ; Zurechnung; Abteilungsleiter - Zurechnung bei unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer durch Organe eines Vereins

Die Erstellung einer Rechnung über Werbeleistungen mit unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer durch ein nichtvertretungsberechtigtes Organ eines Vereins ist dem Verein auch bei vorsätzlichem Überschreiten der Befugnisse des Organs zuzurechnen, wenn die Verrichtung innerhalb des dem Organ zugewiesenen Wirkungskreises erfolgt.

Normenkette:

BGB § 31 ; UStG § 14 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) den Kläger zu Recht als Steuerschuldner für in "Rechnungen" unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge i.H.v. 7.881,53 DM in Anspruch genommen hat, die im Streitjahr von einem seiner Abteilungsleiter erstellt und an einen Dritten begeben worden sind.

Der Kläger ist ein im Vereinsregister eingetragener Sportverein. Die im Streitjahr geltende Vereinssatzung enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

§ 13 Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet

a) als engerer Vorstand - bestehend aus:

- Dem Präsidenten

- Dem Ersten, Zweiten und Dritten Vizepräsidenten

- Dem Schatzmeister

- Dem Hauptsportwart

- Dem Ligaausschussvorsitzenden

b) als Gesamtvorstand - bestehend aus:

- Dem engeren Vorstand

- Dem Referenten für Jugendsport