BFH - Beschluss vom 30.05.2025
V B 61/23
Normen:
EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 3 Buchst. a) S. 1; EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 3 Buchst. c); UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 14; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2025, 1039
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 273/20

Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug

BFH, Beschluss vom 30.05.2025 - Aktenzeichen V B 61/23

DRsp Nr. 2025/7342

Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug

NV: Die Berichtigung eines Dokuments, das dem nach der Rechtslage im Jahr 1999 für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Schriftformerfordernis nicht entsprach, führte nicht zu einer Rechnungsberichtigung, sondern zu einer erstmaligen Rechnungserteilung.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29.06.2023 - 12 K 273/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 3 Buchst. a) S. 1; EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 3 Buchst. c); UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 14; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet. Soweit Zulassungsgründe im Sinne des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.

1. Die Klägerin legt mit ihrem in weiten Teilen im Stil einer Revisionsbegründung gehaltenen Beschwerdevorbringen keinen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO dar.