Autor: Steuerberater Dr. Egid Baumgartner |
Wird irrtümlich weiterhin deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen, drohen diese Konsequenzen:
![]() | Falls das oben dargestellte Prinzip des Fernverkaufs nicht beachtet wird und trotz der im Ausland geschuldeten ausländischen Mehrwertsteuer weiterhin deutsche Umsatzsteuer auf Rechnungen fakturiert wird, wird die deutsche Umsatzsteuer zunächst dennoch geschuldet (sog. §-14c- UStG -Steuer), obwohl das Besteuerungsrecht im Ausland liegt und die lokale Mehrwertsteuer auch abgeführt wurde. § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG lautet: "Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag." |
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