FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.01.2002
1 K 1749/00
Normen:
UStG § 14 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 Buchst. c ; AO § 163 § 227 ;

Rechnungsberichtigung bei nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldeter Umsatzsteuer; Umsatzsteuer 1998

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.01.2002 - Aktenzeichen 1 K 1749/00

DRsp Nr. 2004/3059

Rechnungsberichtigung bei nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldeter Umsatzsteuer; Umsatzsteuer 1998

1. Hat der Unternehmer im Jahr 1998 Rechnungen mit Steuerausweis ausgestellt, obwohl er die darin bezeichneten Leistungen den Rechnungsnehmern gegenüber nicht ausgeführt hat, schuldet er diese Umsatzsteuer auch dann nach § 14 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. UStG, wenn er die Originalrechnungen später zurück erhält und berichtigt und es nachweislich zu keinem Steuerausfall gekommen ist. 2. Solange der Gesetzgeber die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung berichtigter Rechnungen in Fällen des § 14 Abs. 3 UStG noch nicht geschaffen hat, kommt in dem unter 1. geschilderten Fall nur die Durchführung eines Billigkeitsverfahrens in Betracht, um dem Berichtigungsgebot gemäß der EuGH-Rechtsprechung nachzukommen.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 Buchst. c ; AO § 163 § 227 ;

Tatbestand: