BFH - Urteil vom 19.09.1996
V R 41/94
Normen:
UStG (1980) § 14 Abs. 2 S. 2, § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 141
BB 1997, 401
BFHE 181, 236
BStBl II 1999, 249
DB 1997, 208
DStR 1997, 110
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Rechnungsberichtigung ohne Originalrechnung

BFH, Urteil vom 19.09.1996 - Aktenzeichen V R 41/94

DRsp Nr. 1997/113

Rechnungsberichtigung ohne Originalrechnung

»Die Berichtigung des Steuerbetrags, der in einer Rechnung über einen nicht steuerpflichtigen (im Inland nicht steuerbaren oder steuerfreien) Umsatz gesondert ausgewiesen wurde, setzt gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG 1980 nicht voraus, daß der Leistende die Originalrechnung zurückerhält oder nachweist, daß der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat und auch künftig nicht geltend machen kann. Das gilt --entgegen Abschn. 189 Abs. 6 UStR 1996-- auch, wenn der Leistungsempfänger ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist.«

Normenkette:

UStG (1980) § 14 Abs. 2 S. 2, § 17 Abs. 1 ;

Gründe:

I.