FG Niedersachsen - Urteil vom 23.10.2014
5 K 140/14
Normen:
UStG § 14; UStG § 15;
Fundstellen:
BB 2014, 2901

Rechnungskorrektur und Vorsteuerabzug

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen 5 K 140/14

DRsp Nr. 2015/48

Rechnungskorrektur und Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Zu den Voraussetzungen der ausreichenden Bezeichnung des Leistungsempfängers. Der Unternehmer kann aus Eingangsrechnungen keine Vorsteuer geltend machen, wenn als Leistungsempfänger zwar die Firma des Unternehmers angegeben wird, zusätzlich aber auch der vormalige Inhaber des Unternehmens namentlich genannt ist. Eine rückwirkende Rechnungskorrektur scheidet aus, wenn in der erstmals ausgestellten Rechnung der Leistende, der Leistungsempfänger, die Leistungsbeschreibung und das Entgelt mit ausgewiesener USt nicht oder unzutreffend angegeben ist.

Normenkette:

UStG § 14; UStG § 15;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Streitjahr 2004 die in Rechnungen der Schering Deutschland GmbH ausgewiesene Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann.

Die Klägerin erwarb durch Kaufvertrag vom 16.12.2003 mit Wirkung zum 01.03.2004 von dem Apotheker R. „Die Apotheke in der xxx Klinik in yyy”.

Sie bezog u. a. Lieferungen von der Schering Deutschland GmbH. Die Rechnungen der Schering Deutschland GmbH waren teilweise adressiert an:

Apotheke in der xxx Klinik

yyy

Apotheker F… R.

H. Str.

00000 yyy