BGH - Urteil vom 09.04.1986
IVb ZR 82/85
Normen:
BGB § 1564 ;
Fundstellen:
BGHZ 97, 304
DRsp I(166)155a-b
FamRZ 1986, 655
LSK-FamR/Hülsmann, § 1564 BGB LS 10
LSK-FamR/Hülsmann, § 1564 BGB LS 11
LSK-FamR/Hülsmann, § 1564 BGB LS 13
NJW 1986, 2046

Recht auf Scheidung

BGH, Urteil vom 09.04.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 82/85

DRsp Nr. 1994/4356

Recht auf Scheidung

A. a. Zu dem der Verfassung zugrundeliegenden Bild der »verweltlichten« bürgerlich-rechtlichen Ehe gehört es, daß die Ehegatten unter den vom Gesetz normierten Voraussetzungen geschieden werden können. Demgemäß gewährleistet Art. 6 Abs. 1 GG ihnen das Recht, nach Eintritt der die Scheidung rechtfertigenden Voraussetzungen geschieden zu werden und damit ihre Eheschließungsfreiheit wiederzuerlangen. b. Es ist ein subjektives Recht auf Scheidung als materiell-rechtliches Gestaltungsrecht neben dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erlaß eines Scheidungsurteils anzuerkennen. B. Die Vorschriften der §§ 1564 Satz 3, 1565 f. wie auch § 1568 Abs. 1 BGB haben abschließenden Charakter.

Normenkette:

BGB § 1564 ;

Hinweise:

B. Damit kann auf andere Gründe als die in § 1565 ff. BGB genannten eine Ehescheidung nicht gestützt werden. Ebensowenig kann aus anderen als den in § 1568 BGB genannten Gründen der Scheidung widersprochen werden.