BGH, Urteil vom 09.04.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 82/85
DRsp Nr. 1994/4356
Recht auf Scheidung
A. a. Zu dem der Verfassung zugrundeliegenden Bild der »verweltlichten« bürgerlich-rechtlichen Ehe gehört es, daß die Ehegatten unter den vom Gesetz normierten Voraussetzungen geschieden werden können. Demgemäß gewährleistet Art. 6 Abs. 1GG ihnen das Recht, nach Eintritt der die Scheidung rechtfertigenden Voraussetzungen geschieden zu werden und damit ihre Eheschließungsfreiheit wiederzuerlangen. b. Es ist ein subjektives Recht auf Scheidung als materiell-rechtliches Gestaltungsrecht neben dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erlaß eines Scheidungsurteils anzuerkennen. B. Die Vorschriften der §§ 1564 Satz 3, 1565 f. wie auch § 1568 Abs. 1BGB haben abschließenden Charakter.
B. Damit kann auf andere Gründe als die in § 1565 ff. BGB genannten eine Ehescheidung nicht gestützt werden. Ebensowenig kann aus anderen als den in § 1568BGB genannten Gründen der Scheidung widersprochen werden.
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