FG Münster - Urteil vom 14.05.2020
5 K 3628/19 U
Normen:
UStG § 14c;

Recht zum Vorsteuerabzug aus Mietzahlungen

FG Münster, Urteil vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 5 K 3628/19 U

DRsp Nr. 2021/7991

Recht zum Vorsteuerabzug aus Mietzahlungen

Tenor

Die Umsatzsteuerbescheide 2015 und 2016, jeweils vom 19.09.2018 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2019, werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2015 um 931,00 € und die Umsatzsteuer 2016 um 5.928,00 € gemindert wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

UStG § 14c;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin aus den Mietzahlungen an die C - GmbH & Co. KG (C - KG) der Vorsteuerabzug zusteht.