BFH - Urteil vom 13.05.2009
XI R 84/07
Normen:
UStG § 2 Abs. 2; UStG § 14 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1; 31977L0388 Art. 10 Abs. 2; 31977L0388 Art. 17 Abs. 1; 31977L0388 Art. 18;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 02.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 9/06

Recht zum Vorsteuerabzug bei einer Organgesellschaft bei Wechsel des Organträgers infolge einer Veräußerung der Anteile an der Organgesellschaft; Berechtigung des Organträgers zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen der Organgesellschaft je nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsbezugs

BFH, Urteil vom 13.05.2009 - Aktenzeichen XI R 84/07

DRsp Nr. 2009/16466

Recht zum Vorsteuerabzug bei einer Organgesellschaft bei Wechsel des Organträgers infolge einer Veräußerung der Anteile an der Organgesellschaft; Berechtigung des Organträgers zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen der Organgesellschaft je nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsbezugs

1. Wechselt der Organträger infolge einer Veräußerung der Anteile an der Organgesellschaft zeitlich nach dem Bezug einer Leistung durch die Organgesellschaft, aber noch vor Erhalt der Rechnung, steht das Recht zum Vorsteuerabzug aus diesem Leistungsbezug nicht dem neuen Organträger zu. 2. Die Berechtigung des Organträgers zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen der Organgesellschaft richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsbezugs, nicht der Rechnungserteilung.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2; UStG § 14 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1; 31977L0388 Art. 10 Abs. 2; 31977L0388 Art. 17 Abs. 1; 31977L0388 Art. 18;

Gründe:

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen einer Organgesellschaft, wenn der Organträger nach Leistungsbezug, aber noch vor Erhalt der Rechnung infolge einer Veräußerung der Anteile an der Organgesellschaft wechselt.