BFH - Urteil vom 19.03.2009
V R 48/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 2 S. 2; UStG § 17 Abs. 1 S. 3; FGO § 102; AO § 233a Abs. 1 S. 1; AO § 227;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4757/07 AO

Rechtliche Ausgestaltung der Verzinsungspflicht einer aufgrund unzutreffenden Steuerausweises nicht entrichteten Steuer; Rechtliche Ausgestaltung der rückwirkenden Berichtigung einer unzutreffend ausgewiesenen Steuer im Lichte des Regelungszwecks gem. § 14 Abs. 2 S. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Umsatzsteuernachforderungen; Rechtliche Abwägung des Vorliegens eines Anspruchs gegenüber einer Finanzbehörde auf Fortführung einer gesetzwidrigen Verwaltungspraxis

BFH, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen V R 48/07

DRsp Nr. 2009/13152

Rechtliche Ausgestaltung der Verzinsungspflicht einer aufgrund unzutreffenden Steuerausweises nicht entrichteten Steuer; Rechtliche Ausgestaltung der rückwirkenden Berichtigung einer unzutreffend ausgewiesenen Steuer im Lichte des Regelungszwecks gem. § 14 Abs. 2 S. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Umsatzsteuernachforderungen; Rechtliche Abwägung des Vorliegens eines Anspruchs gegenüber einer Finanzbehörde auf Fortführung einer gesetzwidrigen Verwaltungspraxis

1. Eine aufgrund unzutreffenden Steuerausweises in einer Rechnung gemäß § 14 Abs. 2 UStG entstandene nicht entrichtete Steuer ist gemäß § 233a AO zu verzinsen. Die aufgrund des Steuerausweises entstandene Umsatzsteuerschuld besteht bis zur --ohne Rückwirkung eintretenden-- Berichtigung des Steuerbetrags. 2. Eine rückwirkende Berichtigung unzutreffend ausgewiesener Steuer widerspricht dem Regelungszweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG. Für eine sachliche Unbilligkeit der Verzinsung von derartigen Umsatzsteuernachforderungen ist deshalb kein Anhaltspunkt ersichtlich.