BFH - Urteil vom 28.05.2020
V R 2/20
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und Abs. 4, § 82; UStG § 13a Abs. 1 Nr. 1 Fall 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1877
BFH/NV 2020, 1180
DB 2020, 2054
DStRE 2020, 1322
DZWIR 2020, 613
NZI 2020, 1008
ZIP 2020, 1722
ZInsO 2020, 1931
ZVI 2020, 435
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1571/18

Rechtliche Einordnung von Zahlungen eines Drittschuldners an den InsolenzschuldnerEinbeziehung erhaltener Zahlung in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer

BFH, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen V R 2/20

DRsp Nr. 2020/12144

Rechtliche Einordnung von Zahlungen eines Drittschuldners an den Insolenzschuldner Einbeziehung erhaltener Zahlung in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer

Ordnet das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO an, dass Verfügungen des Insolvenzschuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, werden Drittschuldner aus Leistungen an den Insolvenzschuldner gemäß § 24 Abs. 1 InsO nur unter den Voraussetzungen des § 82 InsO befreit. Hat der Drittschuldner mangels Schuldbefreiung nochmals an den Verwalter im Eröffnungsverfahren oder im eröffneten Verfahren zu zahlen, entsteht eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 oder Abs. 4 InsO.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.11.2019 – 6 K 1571/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und Abs. 4, § 82; UStG § 13a Abs. 1 Nr. 1 Fall 1;

Gründe

I.