Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13. April 2018
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet.
1. Der Rechtsfrage, ob Zahlungen an die Insolvenzmasse aufgrund einer Insolvenzanfechtung den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) eröffnen und zu einer Vorsteuerberichtigung führen, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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