FG Köln - Urteil vom 01.10.2025
3 K 1832/21
Normen:
AO § 218 Abs. 1; AO § 218 Abs. 2 S. 1; UStG § 27 Abs. 19;

Rechtmäßige Abrechnungsbescheide über streitiges Vorliegen einer wirksamen Aufrechnung über Umsatzsteuererstattungsansprüche mit zivilrechtlichen Ansprüchen der bauleistenden Unternehmer gegen die Klägerin auf Nachzahlung von Umsatzsteuer; Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften auf Abtretung von Ansprüchen an Steuergläubiger; Grundsätze der Vertragsauslegung und Vertragsanpassung auch für Globalzessionen; Zum Beginn der Verjährungsfrist bei Bauträgerfällen

FG Köln, Urteil vom 01.10.2025 - Aktenzeichen 3 K 1832/21

DRsp Nr. 2026/7009

Rechtmäßige Abrechnungsbescheide über streitiges Vorliegen einer wirksamen Aufrechnung über Umsatzsteuererstattungsansprüche mit zivilrechtlichen Ansprüchen der bauleistenden Unternehmer gegen die Klägerin auf Nachzahlung von Umsatzsteuer; Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften auf Abtretung von Ansprüchen an Steuergläubiger; Grundsätze der Vertragsauslegung und Vertragsanpassung auch für Globalzessionen; Zum Beginn der Verjährungsfrist bei "Bauträgerfällen"

1. Eine vor der gesetzlichen Neuregelung vereinbarte zivilrechtliche Globalzession steht der wirksamen Abtretung eines erst nachträglich entstandenen, zweckgebundenen Umsatzsteuerzahlungsanspruchs nach § 27 Abs. 19 UStG vom leistenden Unternehmer an die Finanzverwaltung nicht als Abtretungshindernis entgegen. Das gesetzliche Regelungskonzept des § 27 Abs. 19 UStG genießt insoweit Vorrang vor entgegenstehenden privatrechtlichen Globalzessionen. 2. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bzw. der Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind Globalzessionsverträge zwischen Banken und Unternehmern dahingehend auszulegen, dass nachträglich durch eine Änderung der Steuerrechtsprechung entstandene Umsatzsteueransprüche, die nach § 27 Abs. 19 UStG an die Finanzverwaltung abgetreten werden können, von der Globalzession nicht erfasst werden.